Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die einschränkungslose Werbung für eine kostenlose Girocard durch eine im Ruhrgebiet ansässige regionale Direktbank beanstandet. Diese hatte im Internet für den Abschluss von Kontoverträgen zum Führen eines Girokontos geworben, was sich wie folgt darstellte:
Im Rahmen der Auflistung der Vorteile dieses Girokontos wurde u. a. auf die kostenfreie Kontoführung hingewiesen. Diese sollte gelten für den Fall, dass das Konto als Gehaltskonto geführt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war Voraussetzung, dass die Zahlungseingänge mit der entsprechenden elektronischen Verschlüsselung auf dem Konto eingingen.
Sodann wurden auch weitere Vorteile des Kontos beschrieben, die nach dem Wortlaut der Werbung nicht an die Voraussetzung, dass es sich um ein Gehaltskonto handelt, geknüpft waren. Zu diesen Vorteilen gehörte neben einer kostenfreien Visa Kreditkarte auch die Ausstellung einer kostenfreien Girocard, wobei auch diese Girocard nur dann kostenfrei ausgestellt wurde, wenn ein entsprechender Gehaltseingang auf dem Konto erfolgte. Für den Fall, dass der Kunde das Konto ohne Gehaltseingang eröffnete, sollte er für die Ausstellung der Girocard 10,00 Euro zahlen, worauf in der Werbung aber nicht hingewiesen wurde.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als irreführend, weil der Eindruck entstand, auch ohne Gehaltseingang sei die Ausstellung der Girocard kostenlos. Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung verpflichtete sich die Bank, in Zukunft nur noch dann mit einer kostenlosen Girocard zu werben, wenn sie gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinweist, dass die Ausstellung der kostenlosen Girocard nur dann erfolgt, wenn das zugrunde liegende Konto als Lohn-/Gehalts- oder Rentenkonto geführt wird.
Fazit:
Der Fall reiht sich ein in eine Reihe von Fällen, in denen Kreditinstitute die Kostenlosigkeit der Führung eines Girokontos beworben haben, bei denen aber Standardleistungen gerade nicht kostenfrei angeboten wurden. Die Wettbewerbszentrale hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es den Anbietern unbenommen ist, für das Führen von Konten oder die Ausstellung von Girokarten ein Entgelt zu verlangen. Jedoch muss dies den Tatsachen entsprechend kommuniziert werden.
(F 5 0230/18)
Weiterführende Informationen
News vom 15.12.2017 // Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto >>
Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Peter Breun-Goerke
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Landgrafenstr. 24 B
6148 Bad Homburg
Tel. 06172/ 1215-18
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
(F 5 0230/18)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater