Home News Pflicht zur Nährwertkennzeichnung: Wettbewerbszentrale erhält vermehrt Beschwerden über fehlende Angaben

Pflicht zur Nährwertkennzeichnung: Wettbewerbszentrale erhält vermehrt Beschwerden über fehlende Angaben

Seit dem 13.12.2016 sind bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden aus der Wirtschaft über die fehlende Umsetzung der Angabe der Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln im Internet eingegangen. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung der Nährwertdeklaration sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet (siehe unsere News vom 12.12.2016 >>). Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>), abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind.

Seit dem 13.12.2016 sind bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden aus der Wirtschaft über die fehlende Umsetzung der Angabe der Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln im Internet eingegangen. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung der Nährwertdeklaration sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet (siehe unsere News vom 12.12.2016 >>). Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>), abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind.

Zwar können sich die Unternehmen teilweise noch auf die Abverkaufsfrist des Art. 54 Abs. 1 LMIV berufen. Nach der Vorschrift können Lebensmittel, die vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und den Anforderungen an die Nährwertdeklaration nicht entsprechen, noch weiterhin vermarktet werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Das Berufen auf die Abverkaufsfrist ist aber nur in den Fällen möglich, in denen die Verpackung selber noch keine Nährwertdeklaration aufweist. Weist die Verpackung eine Nährwertdeklaration auf, muss diese auch beim Angebot im Internet bereitgestellt werden. Nach dem Abverkauf der Bestände müssen alle Produkte und Online-Angebote die nach der LMIV geforderte Nährwertdeklaration aufweisen.

Die Wettbewerbszentrale hat die betreffenden Händler mit Hinweisschreiben auf die fehlende Nährwertkennzeichnung aufmerksam gemacht und aufgefordert, die fehlenden verpflichtenden Informationen über Lebensmittel nachzuholen. Diese Verpflichtung gilt jedenfalls derzeit in den Fällen, in denen auf der Verpackung eine Nährwertkennzeichnung angegeben ist. Die Händler haben angekündigt die verpflichtenden Informationen nachzuholen. Bislang hat die Wettbewerbszentrale in derartigen Fällen noch keine Abmahnung ausgesprochen. Hersteller und Händler sind jedoch aufgerufen im Hinblick auf ihr eigenes Angebot dafür zu sorgen, dass die Nährwertdeklaration sowohl auf den Verpackungen als auch im Internet umgesetzt wird. Gerade bei Produkten mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Berufen auf die Übergangsvorschrift nur für kurze Zeit möglich.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>

VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>

Fragen- und Antwort-Katalog der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der LMIV >>

News vom 13.09.2016 // Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel ist ab dem 13. Dezember 2016 verpflichtend >>

News vom 26.08.2015 // Onlinehandel mit Lebensmitteln: Wettbewerbszentrale rät zur Angabe der Pflichtinformationen nach der LMIV >>

News vom 13.12.2014 // LMIV ab heute verbindlich >>

(F 8 0232/16 bis F 8 0240/16; F 8 0245/16).
ad

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