Home News Es bleibt dabei: Werbung von Fahrschulen für „ASP-Seminar“ zum Punkteabbau irreführend

Es bleibt dabei: Werbung von Fahrschulen für „ASP-Seminar“ zum Punkteabbau irreführend

Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes ASP-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin:

Eine Fahrschule in Nordrhein-Westfalen hatte im August 2014 auf ihrer Internetseite die Durchführung eines Aufbauseminares zum Punkteabbau beworben, obwohl besagtes „ASP-Seminar“ abgeschafft worden ist.

Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes ASP-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin:

Eine Fahrschule in Nordrhein-Westfalen hatte im August 2014 auf ihrer Internetseite die Durchführung eines Aufbauseminares zum Punkteabbau beworben, obwohl besagtes „ASP-Seminar“ abgeschafft worden ist. Angeboten werden konnte nach dem 1. Mai 2014 nur noch das neue „Fahreignungs-Seminar“, bei dem bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten durch den Besuch der entsprechenden Maßnahme 1 Punkt abgebaut werden kann.

Die Rechtsprechung sieht seit jeher den Hinweis auf ein Seminarangebot, das tatsächlich nicht mehr angeboten werden kann, als irreführend an, weil den angesprochenen Verbrauchern die Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung nicht bekannt seien (zum FSF Seminar OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az. I-4 U 15/12). Es entsteht der Eindruck, dass derartige Seminare unverändert angeboten werden können. Nachdem die Wettbewerbszentrale die vorgenannte Werbung als irreführend beanstandet hatte, berief sich der Fahrschulunternehmer auf die im Gesetz geregelten Übergangsfristen, die allerdings nicht einschlägig waren. Er setzte darüber hinaus – auch nach der endgültigen Abschaffung des ASP-Seminares durch den Ablauf der im Gesetz geregelten Übergangsfristen – die Werbung noch im Dezember 2014 unverändert fort. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage beim Landgericht Dortmund mit dem Ziel, diese irreführenden Ankündigungen untersagen zu lassen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. August 2015 stellte das Gericht klar, dass es die Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Irreführung der Ankündigung teile. Die Fahrschule entschloss sich daraufhin, den Klageanspruch anzuerkennen, so dass ein Anerkenntnisurteil erging (Landgericht Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 13.08.2015, Az. 16 O 72/14). Im Urteil wird dem Fahrschulunternehmer untersagt, die Dienstleistungen seiner Fahrschule unter Hinweis auf die Durchführung eines Aufbauseminars zum Punkteabbau (ASP) zu bewerben.

Die Wettbewerbszentrale rät daher auch weiterhin Fahrschulunternehmern, ihre eigenen Internetseiten auf deren Aktualität hin zu überprüfen und Ankündigungen und Informationen, die nicht mehr den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen, anzupassen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 04.09.2014 „Keine Aufbauseminare für punkteauffällige Kraftfahrer mehr“ >>

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

RA Peter Breun-Goerke,
Veralteter Internetauftritt – Gefährliche Antiwerbung, Der Fahrschul-Profi, Juni 2015 >>

(F 5 0403/14)
pbg

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