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Keine Aufbauseminare für punkteauffällige Kraftfahrer mehr

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich Beschwerden über die Werbung von Fahrschulen insbesondere im Internet, die auch weiterhin mit der Durchführung von Aufbauseminaren für punkteauffällige Kraftfahrer werben. Solche Seminare sind durch die Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 1. Mai 2014 durch den Gesetzgeber abgeschafft bzw. durch das neue „Fahreignungs-Seminar“ abgelöst worden. Bei dem neuen Seminar ist neben dem von Fahrschulen zu leistenden verkehrspädagogischen Teil auch eine verkehrspsychologische Schulung vorgesehen. Einzelne Fahrschulen erwecken in ihrem Internetauftritt jedoch weiterhin den Eindruck, als könnten sie anders als andere Fahrschulen tatsächlich noch ein Aufbau-Seminar zum Punkteabbau anbieten, was tatsächlich aber nicht der Fall ist.

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich Beschwerden über die Werbung von Fahrschulen insbesondere im Internet, die auch weiterhin mit der Durchführung von Aufbauseminaren für punkteauffällige Kraftfahrer werben. Solche Seminare sind durch die Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 1. Mai 2014 durch den Gesetzgeber abgeschafft bzw. durch das neue „Fahreignungs-Seminar“ abgelöst worden. Bei dem neuen Seminar ist neben dem von Fahrschulen zu leistenden verkehrspädagogischen Teil auch eine verkehrspsychologische Schulung vorgesehen. Einzelne Fahrschulen erwecken in ihrem Internetauftritt jedoch weiterhin den Eindruck, als könnten sie anders als andere Fahrschulen tatsächlich noch ein Aufbau-Seminar zum Punkteabbau anbieten, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Auch unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen ist ein Punkteabbau mit einem Aufbauseminar tatsächlich nicht mehr möglich.

Der Hinweis auf ein Seminarangebot, das tatsächlich nicht mehr möglich ist, wird von der Rechtsprechung als irreführend angesehen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil (Urteil vom 31.05.2012, Az. I-4 U 15/12) auf Antrag der Wettbewerbszentrale fest, dass der Hinweis auf die Durchführung eines Seminars zur Probezeitverkürzung irreführend ist. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die unrichtige Werbung nicht ausnahmsweise von allen richtig verstanden wird. Es gebe jedenfalls immer noch eine gewisse und nicht unmaßgebliche Anzahl von Verbrauchern, die die Gesetzesänderung zur Beendigung des Modellversuchs 2. Fahrausbildungsphase nicht kennen und von der unveränderten Ankündigung der Durchführung derartiger Seminare getäuscht würden. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass es das beworbene Seminar zum Zwecke der Verkürzung der Probezeit nicht mehr gibt, jedenfalls nicht so bekannt sei, dass dadurch die Gefahr einer Irreführung ausgeschlossen erscheinen würde. Die Fahrschule wurde vom Oberlandesgericht daher zur Unterlassung der weiteren Ankündigung des Seminars zur Probezeitverkürzung verurteilt.

Gleiches gilt auch für die Aufbau-Seminare. Auch hier sind dem Verbraucher die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung und deren Änderungen nicht bekannt. Es entsteht der irreführende Eindruck, als könnten die entsprechenden Kurse zum Punkteabbau noch angeboten werden, was tatsächlich aber nicht der Fall ist.

(F 5 0414/14)
PBG

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