Home News Unternehmen bringt Frischkäse erneut als Mogelpackung auf den Markt

Unternehmen bringt Frischkäse erneut als Mogelpackung auf den Markt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14 entschieden, dass eine Frischkäsepackung aufgrund ihrer gesamten äußeren Gestaltung und Befüllung nach wie vor geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die in der Packung enthaltene Menge zu täuschen, da das Außenmaß der Verpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14 entschieden, dass eine Frischkäsepackung aufgrund ihrer gesamten äußeren Gestaltung und Befüllung nach wie vor geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die in der Packung enthaltene Menge zu täuschen, da das Außenmaß der Verpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt.

Die innere Verpackung lag dem Oberlandesgericht Karlsruhe bereits zwei Mal zur Beurteilung vor. Die erste von der Wettbewerbszentrale beanstandete Verpackung wurde vom Unternehmen geändert und um eine 125g-Angabe auf der Oberseite der Verpackung ergänzt. Das Hinzufügen der Gramm-Angabe hat aber an der Einstufung als Mogelpackung nichts geändert. Mit Urteilen vom 22.11.2012 (Az. 4 U 246/11 und 4 U 156/12) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe beide Frischkäsepackungen als Mogelpackung eingestuft (siehe News vom 30.11.2012 >>). Gegen die Urteile hat das Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 15.08.2013 (Az. I ZR 233/12 und I ZR 234/12) zurückgewiesen hat (siehe News vom 29.08.2013 >>). Damit sind die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig geworden.

Aus den vorherigen Entscheidungen hat das Unternehmen aber offensichtlich keine Konsequenzen gezogen: Bei der Nachfolgepackung wurde die innere, bereits zwei Mal als Mogelpackung qualifizierte Verpackung ohne Pappummantelung beibehalten und in einer überdimensionierten Pappschachtel mit zwei kleinen Schlitzen auf den Markt gebracht und vier Mal mit der Angabe 125 g versehen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hierzu ausgeführt, dass eine zutreffende Füllmengenbezeichnung auf vier Seiten der Umverpackung der Eignung zur Irreführung nicht entgegenstehe, wenn die Gefahr bestehe, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher die Gewichtsangabe nicht zur Kenntnis nehme oder jedenfalls die Entscheidung alleine nach dem optischen Gesamteindruck falle. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Frischkäse um ein Alltagsprodukt handele, bei dem von einem eher flüchtigen Verbraucher beim Kauf auszugehen sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Revision nicht zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Bundesgerichtshof auch im dritten Fall wieder mit einer Nichtzulassungsbeschwerde befassen muss.
Az. F 8 0043/14

Weiterführende Informationen

News vom 30.11.2012 >>
News vom 29.08.2013 >>

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