Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Hersteller von Frischkäse untersagt, seine Produkte in einer Verpackung anzubieten, die eine größere Füllmenge als tatsächlich vorhanden vortäuscht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. November 2012, Az. 4 U 156/12). Der Frischkäse wird in einer Plastikverpackung vertrieben, die nach unten abgerundet ist und an einer der Seite eine Einbuchtung aufweist. Die Plastikverpackung ist umgeben mit einer Ummantelung aus Pappe.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Verpackung als irreführend beanstandet und hatte damit zunächst in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter beim Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten allerdings die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Verpackung eine größere Füllmenge suggeriere, als sie tatsächlich enthalte. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte. Diese weisen nämlich nach den Feststellungen des Gerichts trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung auf. Auch die Gewichtsangaben auf den Banderolen sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den Verbraucher aufzuklären. Die Gewichtsangabe bestimme die Verkehrserwartung nicht, da sie bei anderen Produkten häufig nicht oder nicht sofort sichtbar auf dem Boden oder den Seiten der Verpackung angebracht sei.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.
CK (F 4 0613/11)
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