Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat mit Urteil vom 19.09.2013, Az. 1 U 194/13 auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln, die auch dem Abschluss von Werkverträgen zugrunde gelegt wurden, unwirksam gegenüber Unternehmern und Verbrauchern sind. Außerdem sieht das Gericht in der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Werkverträgen, die von Werkvertragsrecht abweichende und benachteiligende inhaltliche Regelungen des Kaufrechts enthalten, eine irreführende geschäftliche Handlung.
a) „Bei Sachmängeln hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung (Ersatzlieferung/ Nachbesserung) zu verlangen. Nur falls diese zweimalig fehlschlägt, hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.“
b) „Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 u.a. längere Fristen vorschreibt. Des Weiteren sind von der 12-monatigen Verjährungsfrist die Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobem Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, ausgenommen.“
Die Beklagte betreibt einen Tischlerei- und Metallbaubetrieb und bietet u. a. Ladeneinrichtungen, Treppen, Geländer als Systembauteile oder individuelle Anfertigung gegenüber Gewerbetreibenden und Verbrauchern an. Bei Vertragsabschlüssen nutzte sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die durchweg Regelungen des Kaufrechts enthielten, auch wenn den Rechtsbeziehungen Werkverträge zugrunde lagen. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Benachteiligung und Irreführung der Vertragspartner. Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 31.01.2012, Az. 2 HK O 195/12) und nun auch das Thüringer Oberlandesgericht folgten der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale zur Unwirksamkeit.
Das Gericht führt aus, die Klausel zu a) sei unwirksam, soweit den Kunden bei Sachmängeln erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht zu mindern oder des Rücktritts eingeräumt wird. Diese Vertragsklausel verstoße gegen § 309 Nr. 8 a und b BGB, da sie nicht die vielfältigen Möglichkeiten eines Mangels berücksichtige. § 440 Abs. 2 BGB enthält zwar eine Fiktion, wonach nach dem zweiten Nachbesserungsversuch eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt. Nach dieser Vorschrift kann sich etwas anderes aus der Art der Sache und des Mangels ergeben. Ein erster Nachbesserungsversuch könne bereits zur Unzumutbarkeit in Bezug auf weitere Nachbesserungsversuche führen, wenn bei einem schwerwiegenden Mangel erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten seien.
Außerdem könne ein Fehlschlagen der formularmäßig vereinbarten Nachbesserung vorliegen, wenn der Unternehmer sie unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert. Die Klausel sieht jedoch für diesen Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kein Rücktritts- oder Minderungsrecht vor, somit führe die Klausel endgültig zum Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien diese Grundsätze auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten anwendbar.
Die Klausel könne zudem keine Anwendung auf Werkverträge finden, einen solchen Hinweis enthielt die Klausel nicht und sei daher unwirksam. Nach Werkvertragsrecht kann der Besteller bei einer mangelhaften Nacherfüllung Rücktritt und Schadensersatz nach §§ 636 ff. BGB unmittelbar geltend machen, wenn nur eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen unzumutbar sind. Zur Anwendung des Werkvertragsrechts führt das Gericht weiter aus, dass derjenige, der eine fabrikneue Ladeneinrichtung erwirbt, die vom Lieferanten selbst montiert wird, ein schützenswertes Interesse daran habe, eine mangelfreie Einrichtung zu erhalten. Die Montage stelle eine Hauptverpflichtung bei der Lieferung einer Ladeneinrichtung dar, deren fehlerhafte Erfüllung das Gelingen des geschuldeten Werks insgesamt in Frage stellen könne. Der Unternehmer bot in seinem Verkaufsprospekt auch individuelle Lösungen an. In einem solchen Fall sei Werkvertragsrecht anzuwenden.
Auch die Klausel zu b), wonach Sachmängelansprüche in 12 Monaten verjähren, hält das Gericht für unwirksam. Für den Fall, dass die Ladeneinrichtung fest mit einem Bauwerk verbunden sei, müsse die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten.
Die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen Kaufrecht zugrunde legte, auch wenn den Rechtsbeziehungen Werkverträge zugrunde liegen, führe zu einer Irreführung der Verbraucher. Ein Unternehmer dürfe keine irreführenden Angaben über die Rechtslage machen. In der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Werkverträge, die für den Abschluss von Kaufverträgen bestimmt seien, liege eine irreführende Angabe über die Rechte des Verbrauchers und der Gewährleistungsrechte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Weiterführende Hinweise:
News der Wettbewerbszentrale zum Urteil Oberlandesgericht Naumburg zur Verjährungsverkürzung >>
DO 1 0534/11
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