Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 21.05.2010, Az. 10 U 60/08 ein Urteil des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 bestätigt, wonach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2b BGB bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, auf 6 Monate bzw. 2 Jahre verkürzen. Die Verwendung der Klauseln ist sowohl gegenüber Verbrauchern als auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.
Die Beklagte fertigt und liefert Aluminium-Glas-Systeme, bei denen es sich um Bauteile wie Wintergärten, Fenster und Türen handelt, die zum Einbau in Bauwerke und zur Herstellung von Bauwerken verwendet werden. Dabei vereinbart sie eine Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche von 6 Monaten und 2 Jahren. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Klauseln als unwirksam, da sie die gesetzlich zwingend vorgegebene Frist von 5 Jahren in unzulässiger Weise verkürzt. Bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden, zeigen sich Mängel der Konstruktion und des Materials sowie der Verarbeitung häufig erst nach Jahren. Das Landgericht Stendal bestätigte mit Urteil vom 28.11.2008, Az. 21 O 118/08 die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale. Zweck des Verbots der Verjährungsverkürzung sei es auch, den Bauhandwerkern oder Bauunternehmern den Rückgriff auf den Lieferanten mangelhafter Baumaterialien nicht zu versperren. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist von 5 Jahren auf 6 Monate bzw. 2 Jahre in Verkaufs- und Lieferbedingungen sei nicht mit dem Grundgedanken der Verjährungsregelung zu vereinbaren und würde einseitig zu Lasten des Bestellers das Interesse des Lieferanten an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss bevorzugen. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte das Urteil des Landgerichts und damit auch die Auffassung der Wettbewerbszentrale bezüglich der Unwirksamkeit der die Verjährung verkürzenden Klauseln.
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