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Oberlandesgericht München hält „Die faire Milch“ nicht für irreführend

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11 entschieden, dass eine Milchvermarktungsgesellschaft ihre Milch weiter unter der Bezeichnung „Die faire Milch“ anbieten darf. Die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ beurteilte das Gericht hingegen als irreführend.

Die Vorinstanz, das Landgericht Landshut, hatte der Milchvermarktungsgesellschaft mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 noch die Verwendung beider Aussagen verboten

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11 entschieden, dass eine Milchvermarktungsgesellschaft ihre Milch weiter unter der Bezeichnung „Die faire Milch“ anbieten darf. Die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ beurteilte das Gericht hingegen als irreführend.

Die Vorinstanz, das Landgericht Landshut, hatte der Milchvermarktungsgesellschaft mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 noch die Verwendung beider Aussagen verboten (vgl. hierzu die News vom 12.04.2011 >>)

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbeaussage „Die faire Milch“ als irreführend beanstandet, weil für die Verbraucher der Eindruck entstehe, dass die Molkerei den Milchbauern als einzige einen fairen Preis von 40 Cent für jedes Kilo abgelieferter Milch zahlt. Tatsächlich werde aber nur 25 % der angelieferten Milch als „Die Faire Milch“ für 40 Cent je Kilo verkauft. Für die restliche Milch werde ein wesentlich geringerer Preis gezahlt, der im Ergebnis lediglich zur Auszahlung eines Durchschnittspreises von 33,03 Cent (brutto) pro Kilo Milch führt. Damit aber stehe die Molkerei insgesamt nicht „fairer“ da als ihre Wettbewerber, die zum Teil einen höheren Milchpreis zahlten.

Der Argumentation der Wettbewerbszentrale wollte das Oberlandesgericht München nicht in vollem Umfang folgen. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar der Hinweis darauf, dass „Die faire Milch“ „ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ komme, objektiv nicht zutreffend, da in Hessen gemolkene Milch auch in nordbayerischen Märkten der Handelskette „tegut“ angeboten worden sei. Hierin liege eine die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussende irreführende Angabe über die geographische Herkunft des Produkts. Hinsichtlich der Bezeichnung „Die Faire Milch“ lehnte das Gericht jedoch eine Irreführung sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung als auch im Hinblick auf eine etwaige Fehlvorstellung des Publikums hinsichtlich der an die Erzeuger gezahlten Preise ab.

Das Gericht führt aus, dass eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung nicht vorliege. Das Augenmerk des Betrachters der Verpackung werde auf den in Nationalfarben gehaltenen Querstrich des Buchstabens „f“ im Adjektiv „fair“ gelenkt, ohne dass er eine Relation zu anderen gattungsgleichen Produkten herstelle.

Auch eine Irreführung über die an die Erzeuger gezahlten Entgelte scheide aus. Entscheidend sei, dass die Erzeuger für jeden Liter Milch, der als „Die Faire Milch“ abverkauft werde, 40 Cent erhalten. Dies sei der Fall. Die Verbraucher würden den „fairen Milchpreis“ von 40 Cent pro Liter ausschließlich auf den in dem als „fair“ beworbenen Produkt verarbeiteten Rohstoff beziehen, ohne ihn in einem weiteren gedanklichen Schritt auf sämtliche im Handel erhältlichen Milchprodukte aus dem Betrieb der Milchvermarktungsgesellschaft zu übertragen. Derartig weitreichende Gedanken mache sich ein Verbraucher beim Kauf der alltäglichen Beschaffung von Lebensmitteln wie Milch üblicherweise nicht.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 12.04.2011: „Die faire Milch“ ist irreführend >>

Az. F 4 0096/10
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