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„Die faire Milch“ ist irreführend

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 einer Milchvermarktungsgesellschaft verboten, mit der Bezeichnung „Die faire Milch“ zu werben. Daneben darf auch die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ nicht weiter verwendet werden.

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 einer Milchvermarktungsgesellschaft verboten, mit der Bezeichnung „Die faire Milch“ zu werben. Daneben darf auch die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ nicht weiter verwendet werden.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaussagen „Die faire Milch“ und „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ als irreführend beanstandet. Die konkrete Aufmachung der Verpackung mit der in Deutschlandfarben abgebildeten Kuh „Faironika“ erweckt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gerade vor dem Hintergrund der Proteste der Milchbauern bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass die Milchvermarktungsgesellschaft den Milchbauern als einzige einen kostendeckenden Preis von 40 Cent für jedes Kilogramm angelieferter Milch bezahlt, nicht nur für die als faire Milch vermarktete.

Die Milchvermarktungsgesellschaft ist dem Vorwurf entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Aussage „Die faire Milch“ eine bloße Meinungsäußerung darstelle und daher keinen überprüfbaren Tatsachenkern aufweise. Des Weiteren seien die bezahlten Abnahmepreise dauerhaft höher als die erzielbaren Marktpreise.

Das Landgericht Landshut hat nun die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Aussage „Die faire Milch“ nicht um eine bloß reklamehafte Darstellung oder Übertreibung handele. Vielmehr werde der Begriff „fair“ im Zusammenhang mit der Vermarktung von Milch vom Endverbraucher als Tatsache hinsichtlich der Preisgestaltung gegenüber dem Erzeuger verstanden. Dies habe zur Folge, dass die Werbeaussage vollumfänglich überprüfbar sei.

Aus einer von der Milchvermarktungsgesellschaft vorgelegten Abrechnung über die Zahlungen an einen Erzeugerbetrieb gehe hervor, dass der gezahlte Nettopreis bei 26,45 Cent je Kilogramm angelieferter Milch liege. Unter Berücksichtigung des Zuschusses für faire Milch ergebe sich ein Durchschnittswert von 33,03 Cent (brutto). Der von der Milchvermarktungsgesellschaft gezahlte Grundpreis sei niedriger als bei einer Reihe von Konkurrenten. Lediglich 25 % der angelieferten Milchmenge werde als „Die Faire Milch“ mit 40 Cent je Kilogramm vergütet. Im Ergebnis gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die Molkerei insgesamt einen fairen Preis bezahle.

Die Aussage „die Milch komme ausschließlich von Höfen in Ihrem Bundesland“ sei ebenfalls irreführend, da Milchprodukte aus anderen Bundesländern in bayrischen Supermärkten zum Verkauf angeboten worden seien. Die Verarbeitung der gesamten Milch in einer Molkerei lasse nicht erkennen, wie garantiert werden solle, dass die im jeweiligen Bundesland erzeugte Milch auch tatsächlich nur in diesem Bundesland veräußert werde.

Vor Einreichung der Klage hatte sich die Milchvermarktungsgesellschaft bereits außergerichtlich verpflichtet, die Milch nicht mehr mit den Angaben „Milch aus Ihrer Region“ und „enthält wertvolle Omega-3-Fettsäuren“ anzubieten, sofern nicht gleichzeitig der aufklärende Zusatz „von Natur aus“ gemacht wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Az. F 4 0096/10

az

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