Home News „TÜV“ – Kein Synonym für Prüfleistungen

„TÜV“ – Kein Synonym für Prüfleistungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09, entschieden, dass die Bezeichnung und Marke „TÜV“ ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden darf. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Werbeaussagen eines nicht mit einem TÜV-Unternehmen verbundenen Prüfunternehmens:

„Privater TÜV“
„Erster privater TÜV“
„Deutsche Gesellschaft für … bietet bundesweit TÜV-Dienstleistungen“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09, entschieden, dass die Bezeichnung und Marke „TÜV“ ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden darf. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Werbeaussagen eines nicht mit einem TÜV-Unternehmen verbundenen Prüfunternehmens:

„Privater TÜV“
„Erster privater TÜV“
„Deutsche Gesellschaft für … bietet bundesweit TÜV-Dienstleistungen“

Die Klägerin (TÜV Süd AG) hatte die Unterlassung dieser Werbeaussagen begehrt und vom BGH Recht bekommen: Dritten sei es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Der Senat hob hervor, dass die Bezeichnung „TÜV“ einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen darstelle und dass die Bezeichnung sich im geschäftlichen Verkehr auch nicht zu einer gebräuchlichen Abkürzung von Prüfdienstleistungen (z. B. einer Hauptuntersuchung) entwickelt habe.

Der Bundesgerichtshof hat zudem bestätigt, dass neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer für die Markenverletzungen haftet, weil er sie kannte und nicht verhindert hat. Zudem hat das Gericht einen schuldhaften (fahrlässigen) Verstoß bejaht mit der Folge, dass die Gesellschaft und der Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Quelle und Anmerkung:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV >>

Diese markenrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht neben einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Instanzgerichte, die sowohl in der Kfz-Branche als auch in anderen Branchen – verkürzt dargestellt – zu dem Ergebnis gekommen sind, wo „TÜV draufsteht, muss die Leistung auch von einem TÜV-Mitarbeiter erbracht werden.“

Weiterführende Informationen zur „TÜV-Werbung“ finden Sie auf der Homepage der Wettbewerbszentrale in der Rubrik „Sachverständige“ >>
sowie in den Jahresberichten aus den Jahren 2010, S. 70 ff; 2008, S. 54 und 2007, S. 95 f.

ao

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