In jüngster Zeit hat die Wettbewerbszentrale zahlreiche Beschwerden aus der Wirtschaft erhalten, wonach Tankschutzbetriebe die Bezeichnung „TÜV“ in irreführender Weise verwenden.
Die betreffenden Unternehmen hatten für ihre Leistungen z.B. in Branchenbüchern mit „Tankraumsanierung – Tankreparaturen – TÜV-Abnahmen …“ oder ähnlich geworben. Tatsächlich wurden die beworbenen TÜV-Leistungen aber gar nicht vom Technischen Überwachungsverein (TÜV) durchgeführt. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie erwarten jedoch 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüft. Die Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ war damit irreführend. Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb so werbenden Unternehmen im Wege der Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert. Die Wettbewerbsstreitigkeiten konnten außergerichtlich durch Abgabe von entsprechenden Unterlassungserklärungen ausgeräumt werden.
Ähnlich gelagerte Fälle gibt es auch im bereits länger liberalisierten Bereich der Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen, die beispielsweise mit „TÜV/AU – und Inspektionsservice – alles aus einer Hand“ beworben werden, obwohl in einer Vielzahl von Fällen die so gekennzeichneten Leistungen nicht vom TÜV erbracht werden. Zu diesen Fällen aus der Kfz-Branche gibt es bereits etliche Gerichtsentscheidungen, wonach derart irreführende Werbung untersagt wurde (z. B. Landgericht München I Az. 3HK 07198/08 vom 29.06.2001, Landgericht Bochum Az. 12 O 143/06 vom 12.12.2006). Auch wenn die Hauptuntersuchung durch einen Prüfingenieur einer TÜV-Organisation erbracht wird, muss in der Werbung immer auch auf die Hauptuntersuchung hingewiesen werden. Dies könnte beispielsweise so aussehen: „HU (TÜV)/ AU“.
Seit dem Wegfall des Monopols der Technischen Überwachungsvereine auch für die Prüfung von Industrieanlagen zum Jahreswechsel 2007/2008 dürfen ebenfalls andere Prüforganisationen diese Prüfungen durchführen. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt deshalb in der Werbung und sonstiger Korrespondenz jeweils die durchführende Prüforganisation korrekt zu benennen, um Wettbewerbsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Zweifel sollten Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung juristisch überprüft werden.
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