Home News Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen irreführende Gewinnversprechen – OLG Karlsruhe bestätigt Ordnungsgeld in Höhe von 17.000 € gegen die Firma Glücks-Bringer

Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen irreführende Gewinnversprechen – OLG Karlsruhe bestätigt Ordnungsgeld in Höhe von 17.000 € gegen die Firma Glücks-Bringer

Gewinnversprechen sind nach wie vor beliebt, um den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen. Gegen die Fa. Glücks-Bringer hat die Wettbewerbszentrale jüngst eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld wegen irreführender Gewinnversprechen erreicht. Diese Entscheidung des Landgerichts Offenburg hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun bestätigt.

Gewinnversprechen sind nach wie vor beliebt, um den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen. Die Firma Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft scheint hierbei an eine gewisse Tradition der Firmen Ompex und Princess bzw. deren Nachfolgefirma ODD aus dem Raum Offenburg anzuknüpfen. Diese Firmen hatten seinerzeit mit irreführenden Gewinnversprechen ihren Versandhandelsabsatz angekurbelt und Millionenumsätze gemacht.

Ähnlich funktioniert auch die Masche der Firma Glücks-Bringer. Allerdings wird das Geld nicht mehr durch den Versandhandel verdient, sondern durch die Bereitstellung einer kostenträchtigen 0900-Nummer. Laut einem Pressebericht sollen in etwa 1 ½ Jahren vor allem ältere Leute mit rund 5 Millionen Euro geschädigt worden sein.

Die Masche funktioniert wie folgt:

Den angeschriebenen Personen wird suggeriert, einen Geldbetrag gewonnen zu haben. Allerdings müsse eine Rückmeldefrist eingehalten werden. Am schnellsten gehe dies über das Telefon. Man brauche nur eine 0900-Nummer anzurufen und der Ansage zu folgen. Nach dem Pressebericht wird der Anrufer zunächst rund 15 Minuten hingehalten, bis er schließlich die Adresse eingeben kann. 10 Minuten später sei der Vorgang komplett abgeschlossen. Die Kosten des Telefonats summierten sich auf 50 €.

Wegen irreführender Gewinnversprechen hatte die Wettbewerbszentrale im Dezember 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. Glücks-Bringer beantragt. Gegen das daraufhin gerichtlich verhängte Verbot hat die Beklagte aber verstoßen, so dass die Wettbewerbszentrale Bestrafungsantrag gestellt hat – mit Erfolg:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr mit Beschluss vom 30.07.2008 (Az. 4 W 25/08) die Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes durch das Landgericht Offenburg (siehe hierzu die Mitteilung der Wettbewerbszentrale http://www.wbz3.de/de/aktuelles/_news/?id=782) bestätigt und ist damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass ein solches Verhalten nicht zu dulden sei. Angesichts der Eindeutigkeit der Verstöße war das Gericht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft vorsätzlich handle.

Der Fall könnte auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Ermittlungsverfahren ist bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Offenburg anhängig.

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 16.06.2008 „Irreführende Gewinnbenachrichtungen aus Offenburg: Wettbewerbszentrale lässt Fa. Glücks-Bringer zu Ordnungsgeld verurteilen“

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