Home News Irreführende Gewinnbenachrichtungen aus Offenburg: Wettbewerbszentrale lässt Fa. Glücks-Bringer zu Ordnungsgeld verurteilen

Irreführende Gewinnbenachrichtungen aus Offenburg: Wettbewerbszentrale lässt Fa. Glücks-Bringer zu Ordnungsgeld verurteilen

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Offenburg gegen die Firma Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 17.000,00 € verhängt (Beschluss vom 03.06.2008, Az. 5 O 128/07 Kfh – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte den Bestrafungsantrag gestellt, weil

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Offenburg gegen die Firma Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 17.000,00 € verhängt (Beschluss vom 03.06.2008, Az. 5 O 128/07 Kfh – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte den Bestrafungsantrag gestellt, weil das Unternehmen gegen ein gerichtlich auferlegtes Verbot verstoßen hat:

Die Firma Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft mbH hatte im Jahr 2007 Gewinnbestätigungen an beliebige Personen versandt, in denen es wie folgt hieß:

„26.750… hier ist sie endlich, die Bestätigung Ihres offiziellen Gewinnes… Sie haben die stolze Summe von 26.750 gewonnen… Bitte Rückmeldefrist beachten: Die Rückmeldung ist telefonisch oder schriftlich möglich. Bei schriftlicher Rückmeldung bitte alles ganz genau aufschreiben und fristgerecht einsenden…“.

Tatsächlich hatten die angeschriebenen Verbraucher nicht den Betrag in Höhe von 26.750 € gewonnen, sondern lediglich entsprechende „Punkte“, die – möglicherweise – zu einem Gewinn berechtigten. Die Wettbewerbszentrale und das Landgericht Offenburg vertraten deshalb die Auffassung, dass diese Gewinnbestätigungen irreführend sind.

Unzulässig war nach Auffassung der Wettbewerbszentrale außerdem die Aufforderung, die Rückmeldung telefonisch über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu tätigen. Auch hier folgte das Landgericht Offenburg der Auffassung der Wettbewerbszentrale und hat deshalb die Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft mbH zur Unterlassung verurteilt.

Das Unternehmen hat jüngst wiederholt ähnliche Mitteilungsschreiben versandt und damit gegen die im einstweiligen Verfügungsverfahren auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen: So wurde in diesen Schreiben erklärt, der „Wert-Scheck liegt… zur Buchung vor“. Außerdem wurde die Gutschrift der im Scheck genannten „Summe“ von einer Rückmeldung des Adressaten abhängig gemacht, wobei die Rückmeldung durch einen gebührenpflichtigen Telefonanruf (2,99 € pro Minute) oder wahlweise schriftlich erfolgen konnte.

Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Scheckbetrag, der auf dem Konto des Adressaten gutgeschrieben wird, wenn dieser sich entsprechend rückmeldet. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Außerdem wurde die Rückmeldung von einem gebührenpflichtigen Telefonanruf oder von einer schriftlichen Registrierung abhängig gemacht.

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Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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