Home News BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln

BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbeaussagen „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ sowie „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ für ein Händedesinfektionsmittel unzulässig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2025, Az. I ZR 197/22). Der BGH hatte sich bereits im Oktober in einem weiteren Verfahren der Wettbewerbszentrale (Az. I ZR 108/22) mit der Frage befasst, ob ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „hautfreundlich“ beworben werden darf.

Werbebeschränkungen für Desinfektionsmittel

Zum rechtlichen Hintergrund: Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich meist um Biozide. Die Werbung für diese Produktgruppe ist in der Biozidverordnung geregelt (Art. 69 und 72 BiozidV). Bestimmte Aussagen sind sowohl für die Etiketten als auch für die sonstige Werbung unzulässig, so z. B. „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „umweltfreundlich“. Darüber hinaus sind aber auch „ähnliche“ Hinweise unzulässig. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen daher in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, wann ein solch „ähnlicher“ und damit unzulässiger Hinweis vorliegt.

OLG Karlsruhe: Bezug zur Hautfreundlichkeit ist keine pauschal verharmlosende Aussage

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass die Angaben „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ sowie „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ keine „ähnlichen“ und damit unzulässigen Auslobungen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BiozidV seien (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022, Az. 6 U 322/21). Gegen diese Entscheidung hatte die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt. Sie machte geltend, die Aussagen seien gleichbedeutend mit den nach Art. 72 Abs. 3 genannten, per se verbotenen Aussagen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“. Jedenfalls werde das niedrige Risikopotential herausgestellt. 

Die Entscheidung des BGH

Mit seinem Urteil gab der BGH der Wettbewerbszentrale Recht. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen geurteilt, dass Unternehmen für Desinfektionsmittel nicht mit der Angabe „hautfreundlich“ werben dürfen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Rs. C-296/23). Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils entschied der BGH nun auch den vorliegenden Fall.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 10.10.2024 // BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden >>

News der Wettbewerbszentrale vom 20.06.2024 // EuGH entscheidet im Verfahren der Wettbewerbszentrale: Keine Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“ >>

as

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