Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien hat einen Internetserviceprovider wegen irreführender Werbung über die Datentransfergeschwindigkeit verurteilt (Urteil v. 19.12.2023, Az. 4 Ob 80/23b, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Der Anbieter hatte auf seiner Website die Tarife mit hohen Up- und Downloadgeschwindigkeiten beworben, die in der Praxis jedoch nicht erreicht wurden.
Tatsächliche Geschwindigkeit unterhalb des Maximalwertes
Ein österreichischer Verbraucherschutzverband hatte die Werbung des Providers als irreführend eingestuft, da die tatsächlich zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit deutlich unter den beworbenen Maximalwerten lag. So lieferte der Provider normalerweise nur etwa die Hälfte der beworbenen Geschwindigkeit. Darauf hatte der Provider zwar hingewiesen. Der Hinweis war aber nach Feststellungen des Gerichts erst über „einige Links“ und das „geduldige Scrollen“ der Kundschaft sichtbar.
Gericht stellt erstinstanzliches Urteil wieder her
Während das Erstgericht der Klage stattgab und die Werbung für unzulässig erklärte, sah das Berufungsgericht den Hinweis als ausreichend an, um eine Irreführung zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof stellte nun jedoch das Urteil der ersten Instanz wieder her. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine hohe und konstante Datenübertragungsrate ein entscheidendes Kriterium für die Kundschaft sei. Werbung mit Maximalgeschwindigkeiten, die in der Realität nicht erreicht werden, sei daher irreführend.
Pflichtinformationen im Produktinformationsblatt
Nach deutschem Recht gilt für Telekommunikationsdienste wie Internetanschlüsse die Pflicht, ein sogenanntes Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Darin müssen Unternehmen verschiedene Basisinformationen zu den angebotenen Verträgen liefern. Das beinhaltet auch Angaben zu minimal, maximal und normalerweise verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten.
Weiterführende Informationen
kok
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