Wegen des Verstoßes gegen die gerichtlich auferlegte Verpflichtung zu Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale gegen eine irische Fluggesellschaft ein Ordnungsgeld verhängt (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2024, Az. 2-03 O 527/19, nicht rechtskräftig).
Verfahrensablauf
Die Airline hatte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt, dass Fluggäste etwaige Entschädigungsansprüche zunächst selbst über die Internetseite der Airline machen müssten und erst nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist Dritte mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragen dürften. Zudem sollte eine Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen nur an natürliche Personen, die der konkreten Flugbuchung oder Reisegruppe zugehörig waren, sowie die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger zulässig sein. Die Bearbeitung von Seiten Dritter geltend gemachter Ansprüche erfolgte nur, wenn diese Angaben zu Kontakt- und Zahlungsdaten des Fluggastes zwecks unmittelbarer Zahlung an diesen beinhalteten.
Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte der Airline auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagt, diese in die Dispositionsbefugnis von Verbrauchern eingreifende AGB-Klauseln wegen unangemessener Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen zu verwenden respektive sich gegenüber diesen hierauf zu berufen. Zudem hatte das Gericht die mittels AGB geregelte Wahl Irischen Rechts für rechtsmissbräuchlich befunden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2021, Az. 2-03 O 527/19).
Die Airline hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zunächst Berufung zum OLG Frankfurt am Main eingelegt, diese jedoch am Tag vor der terminierten Urteilsverkündung zurückgenommen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden war (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2021, Az. 2-03 O 527/19, Az. des Berufungsverfahrens beim OLG Frankfurt am Main 6 U 11/22).
Infolgedessen hatte die Airline die Formulierungen der beanstandeten AGB-Klauseln geringfügig geändert und die Rechtswahlklausel um eine Definition der „einschlägigen Gesetze“ ergänzt.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde durch diese Überarbeitung die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Auffassung im Ordnungsmittelverfahren bestätigt und ausgeführt, dass die Neufassung der betreffenden AGB-Klauseln weitgehend wortidentisch mit den ursprünglichen Fassungen seien und insoweit ein kerngleicher Verstoß gegen das Urteil vom 25.11.2021 vorliege.
Weiterführende Informationen
(F 02 0455/19)
pm
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