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Zugaben zur Hauptuntersuchung – nur selten zulässig

Die sog. Hauptuntersuchung (Fahrzeugprüfung nach § 29 StVZO zur Erlangung der Prüfplakette) ist eine staatsentlastende Tätigkeit für die ein spezielles Zuwendungsverbot gilt.

Die sog. Hauptuntersuchung (Fahrzeugprüfung nach § 29 StVZO zur Erlangung der Prüfplakette) ist eine staatsentlastende Tätigkeit für die ein spezielles Zuwendungsverbot gilt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben oder bewerben zu lassen. Konkret wurden Gutscheine im Wert von 10 Euro und 35 Euro angeboten.

Aber auch Zugaben in Form von Sachleistungen sind regelmäßig nicht erlaubt. So musste die Wettbewerbszentrale in zwei weiteren Fällen aufgrund Beschwerden aus der Kfz-Branche sowohl eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation als auch eine Werkstatt auf die rechtlichen Regelungen hinweisen. Beide Unternehmen hatten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Haupt- und Abgasuntersuchung für Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer eine kostenlose Gasprüfung des Wohnmobils sowie eine „GRATIS Autowäsche“ ausgelobt und dafür auf einem Werbeanhänger am Straßenrand, einem großen Transparent und auf den Social-Media-Kanälen der Werkstatt geworben. Durch Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen konnten diese Fälle außergerichtlich beigelegt werden.

Rechtlicher Hintergrund ist die in Nr. 6.2 der Anlage VIII b zur StVZO enthaltene Regelung. Danach darf das verbindlich festgelegte Entgelt für die Durchführung der Hauptuntersuchung nicht – auch nicht durch Zugaben in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen sowie Geschenke – unterschritten werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG), die im Falle eines Verstoßes einen Unterlassungsanspruch auslöst (§ 8 Abs. 1 UWG).

Eine Ausnahme wird bei einer geringwertigen Kleinigkeit (bspw. eine Parkscheibe mit Werbeaufdruck oder eine Tasse Kaffee zur Überbrückung der Wartezeit) gemacht. Hier schreiten auch die Aufsichtsbehörden regelmäßig nicht ein, weil ein solches „Geschenk“ nicht zu einer Verfälschung des Leistungswettbewerbs führt. Eine feste Entgeltgröße kann hingegen nicht genannt werden, da es insoweit immer auch auf die konkrete Gestaltung der Werbung im Einzelfall ankommt. Die Überwachungsorganisation sollte ebenso wie die Werkstatt oder das Autohaus eine Werbekampagne im Vorfeld überprüfen lassen und ggf. mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abklären.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Automobil- und Sachverständigenbranche >>

Dr. Andreas Ottofülling, OLG Bamberg verbietet Gutscheinwerbung bei der Hauptuntersuchung >>

Dr. Andreas Ottofülling, Zugaben zur Hauptuntersuchung und „HU-Werbung“ >>

M 1 0028/19, M 1 0150/20, M 1 0157/20
ao

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