Das Landgericht Heidelberg hat die Betreiberin eines Online-Shops, die sich auf Kosmetik spezialisiert hat, verurteilt, eine Deocreme nicht mehr als „natürlich“ zu bewerben, sofern die Creme einen synthetischen Stoff enthält. Darüber hinaus muss die Shop-Betreiberin – wenn sie auf ein Testurteil „sehr gut“ verweist – die Prüfkriterien nennen und mitteilen, welche Produkte konkret getestet wurden (Landgericht Heidelberg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2018, Az. 12 O 4/18 KfH).
Werbung für Deocreme und mit Testergebnis „Sehr gut“
Die Beklagte bewarb eine Deocreme mit dem Satz:
„Eine natürliche, vegane Deocreme, die weder Konservierungsstoffe, noch Aluminium noch sonstige unangenehme Inhaltsstoffe führt.“
Ausweislich der Liste der Inhaltsstoffe enthält das Produkt „Butylphenyl Methylpropional“. Es handelt sich dabei um eine Substanz, die in Parfüms und Duftstoffen Verwendung findet und die potentiell allergieauslösend ist. Der Stoff ist synthetischen Ursprungs und für BDIH-kontrollierte Naturkosmetik verboten.
Zudem warb die Shop-Betreiberin mit dem Hinweis:
„Der größte Teil der Produkte ist dermatologisch getestet und alle haben mit „SEHR GUT“ bestanden!“
Weder ergab sich aus dem Internetauftritt, welche Produkte genau getestet wurden, noch gab es eine Fundstelle, anhand der der Verbraucher die Prüfergebnisse hätte nachlesen können.
Irreführung über die Deocreme
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung hinsichtlich der Deocreme als irreführend beanstandet, weil ein synthetisch hergestellter Duftstoff, der darüber hinaus auch nicht unbedenklich ist, in einem ausdrücklich als „natürlich“ ausgelobten Kosmetikprodukt nichts zu suchen hat. Der Eindruck eines „natürlichen“ Produktes wurde noch verstärkt durch den Zusatz, dass es weder Konservierungsstoffe noch Aluminium (was zutraf) noch sonstige unangenehme Inhaltsstoffe führe. Auch das ist falsch, denn ein potentiell gesundheitsgefährdender Duftstoff ist „unangenehm“.
Testergebnisse müssen transparent sein
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher das Testergebnis nachvollziehen kann. Im vorliegenden Fall konnte der potentielle Käufer aber noch nicht einmal erkennen, auf welche konkreten Produkte sich das Testergebnis „SEHR GUT“ überhaupt bezog. Weder wurde erläutert, was nach welchen Kriterien getestet wurde noch eine Fundstelle angegeben, die den Verbraucher zu weiteren Informationen geführt hätte.
Eine außergerichtliche Einigung kam mit der Gegenseite nicht zustande, so dass die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Heidelberg einreichte. Noch vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Gegenseite die Unterlassungsansprüche der Wettbewerbszentrale an.
(F 4 0502/17)
ck
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