Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Überziehungszinsen für die vereinbarte oder geduldete Überziehung eines Girokontos im Preisverzeichnis und im Rahmen der Internetwerbung von Banken und Sparkassen besonders deutlich kenntlich zu machen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021, Az. XI ZR 19/20). Er hat damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2019, Az. 6 U 146/18).
Die beklagte Bank hatte sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Preisverzeichnis bei den Entgeltinformationen für das Girokonto – wie durchaus üblich – den Sollzinssatz für die eingeräumte oder geduldete Überziehung im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung neben den anderen Kosten aufgeführt:
Diese Form der Darstellung sieht der Bundesgerichtshof als unzureichend an. Die im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 21.03.2016 eingeführte Informationspflicht in Art 247a § 2 EGBGB sehe eine klare, eindeutige und in auffallender Weise erfolgende Information des Verbrauchers über diese Zinsen vor.
Nach der Gesetzesbegründung sei eine Information dann „auffallend“ im Sinne dieser Regelung, wenn sie gegenüber den anderen Informationen optisch, akustisch oder in sonst wahrnehmbarer Weise hervorgehoben sei, zum Beispiel durch Fettdruck, Farbe oder Rahmung. Eine bloß tabellarische Angabe im Rahmen des Preisverzeichnisses neben anderen Kosten reiche nicht aus. Nur so sei es dem Verbraucher möglich, einfach und effektiv die Konditionen zu vergleichen. Der Bundesgerichthof schließt sich damit dem Oberlandesgericht Frankfurt an, das in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass die Zinssätze für Überziehungen nicht in der Gesamtdarstellung „versteckt“ werden dürfen.
Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu führen, dass diejenigen Banken und Sparkassen, die ihre bisherige Darstellungspraxis noch nicht angepasst haben, diese überarbeiten müssen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes fällt in eine Zeit, in der der europäische Gesetzgeber einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Verbraucherkredite gemacht hat, die die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten bei der Vergabe von Verbraucherkrediten (Überziehungskredite werden von der Richtlinie nicht erfasst) neu regeln soll. Auch danach sollen die Informationen von Verbrauchern bei den Konditionen für Kredite transparenter und umfangreicher als bisher gestaltet werden.
Weiterführende Informationen
Urteil des BGH vom 29.06.2021, Az. XI ZR 19/20 im Internetangebot des BGH >>
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Peter Breun-Goerke
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