Ein Sachverständiger bewarb auf seiner Internetseite seinen „Gutachterservice“ unter anderem mit folgenden Aussagen:
„Ein Gutachter gibt gerichtsfest Klarheit über den Wert (Kaufpreis/Mietwert/Pachtwert) einer Immobilie!“ sowie
„Als zertifizierter Gutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken – Mieten u. Pachten sind die Verhaltensregeln der Sachverständigenordnung des Deutsche Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für mich Grundlage meiner Gutachtertätigkeit.“
Die erste Werbeaussage ist irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG), weil ein Gericht selbst den Kaufpreis, Mietwert oder Pachtwert einer Immobilie oder eines Grundstücks in eigener Kompetenz und Verantwortung bewertet und einem Gutachten nicht blind folgt, so das knappe Fazit des Landgerichts Osnabrück mit (rechtskräftigem) Urteil vom 20.03.2018, Az. 14 O 469/17. Aber auch die weitere Aussage verstößt gegen das Irreführungsverbot, weil der Gutachter den falschen Eindruck erweckt, selbst öffentlich bestellt und vereidigt zu sein. Auch dies verleihe der für den Kunden angestrebten Tätigkeit des Beklagten den Anschein, er verfüge über eine entsprechende Qualifikation, die dem angesprochenen Kreis den Eindruck einer besonderen Sachkunde vermittle. Dass der Gutachter eine öffentliche Bestellung anstrebe, ändere an der Unzulässigkeit der Werbung nichts, weil er diese derzeit noch nicht habe.
Die Wettbewerbszentrale hatte den Sachverständigen zunächst auf die Unlauterkeit der Werbeaussagen hingewiesen und ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem kam der Gutachter aber nicht nach. Selbst in einem vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten geführten Verfahren ließ er sich nicht von der Unlauterkeit seiner Werbung überzeugen weswegen es der gerichtlichen Klärung bedurfte.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigenwesen >>
M 1 0117/17
ao
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