Der Inhaber eines Kfz-Sachverständigenbüros warb auf seiner Homepage unter Abbildung seiner Person sowie Angabe seines Namens mit u.a. folgenden Hinweisen:
zertifizierter Gutachter
(nach DIN EN ISO/EC 17024 EQ-Zert Deutschland)
Darunter befand sich ein rundstempelartiges Emblem mit der Angabe:
zertifizierter Kfz-Sachverständiger – akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen nach DIN EN ISO/EC 17024 EQ-Zert
Im Impressum fanden sich zudem folgende Hinweise:
Aufsichtsbehörde:
Verband Freier KFZ-Sachverständiger e.V.
Berufsbezeichnung: KFZ Sachverständiger
Verliehen durch: Bayern
Im Hinblick darauf, dass „EQ-Zert“ (Europäisches Institut zur Zertifizierung von Managementsystemen und Personal) keine Abschlüsse als „Gutachter“ oder „zertifizierter Gutachter“ anbietet und auch keine Personalzertifizierungen in der Kfz-Branche (z.B. als Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung) vornimmt, stellen die mit dieser Bezugnahme enthaltenen Aussagen Verstöße gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot dar und sind unlauter (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
Gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen aber auch die Angaben zur Aufsichtsbehörde, weil der genannte Verband schon keine Behörde ist, und ebenso die angeblich verliehene Berufsbezeichnung durch das Bundesland Bayern. Ein Bundesland verleiht keine solche Berufsbezeichnung „KFZ Sachverständiger“. Der Sachverständige wurde auf die Wettbewerbsverstöße hingewiesen, hat sich aber nicht geäußert. In dem anschließenden Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten konnte ein Vergleich geschlossen werden in dem sich der Sachverständige in allen Beanstandungspunkten strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat nachdem ihm noch eine Umstellungsfrist für die Internetwerbung eingeräumt wurde.
Ein solches Verfahren bietet eine gute Möglichkeit, der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, entlastet die staatliche Gerichtsbarkeit und ist für den Wettbewerbsverletzer wesentlich kostengünstiger, weil hier kein Anwaltszwang besteht und keine Gerichtskosten anfallen. Für den Anspruchsteller hat ein solches Verfahren vergleichbare Vorteile und bietet ihm, wenn es zum Vergleichsabschluss kommt, einen vollstreckbaren Titel.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
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M 1 0119/19
ao
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