Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 U 103/15, entschieden, dass die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ in der nachfolgenden konkreten Darstellung auf einem Briefbogen zulässig ist.
Der beklagte Sachverständige hatte in einem für eine Versicherung erstellten Gutachten einen Briefbogen verwandt und dabei die nachstehenden Logos mit dem Hinweis auf sein Sachverständigenbüro, der Angabe, staatlich geprüfter Bautechniker zu sein und der vorzitierten Angabe wie folgt eingeblendet:
Die Werbeaussage „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ wurde von der Wettbewerbszentrale wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot beanstandet, weil der TÜV Rheinland den Sachverständigen nur für das Sachgebiet „Feuchte und Schimmelpilzbelastungen“ geprüft hat. Unstreitig wurde er vom TÜV Rheinland nicht als „Bausachverständiger“ zertifiziert“. Das Oberlandesgericht Köln hat, wie schon zuvor das Landgericht Bonn, Urteil vom 10.06.2015, Az. 16 O 38/14, einen Wettbewerbsverstoß verneint und dies damit begründet, dass die Angabe nicht zur Irreführung über die fachliche Qualifikation des Sachverständigen geeignet sei.
Einerseits sei die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt. Andererseits sei nicht zu beanstanden, wenn sich Architekten und Bauingenieure – und auch staatlich geprüfte Bautechniker – als Bausachverständige bezeichnen würden. Denn der Begriff „Bau“ sei so weit, „dass ersichtlich niemand besondere Erfahrungen und Sachkunde in seiner gesamten Reichweite für sich in Anspruch nehmen kann.“
Schließlich verfüge der Beklagte tatsächlich über mehrere Zertifikate. Das Gericht stellt außerdem maßgeblich auf eine Gesamtbetrachtung des Briefkopfes ab. Dieser gliedere sich in zwei Bereiche: „oben die auffallenden und werbewirksamen Logos, darunter der Briefkopf-Text mit Angaben zur Tätigkeit und Person des Beklagten.“ Da sich der gerügte Hinweis unter der Berufsbezeichnung „staatl. geprüfter Bautechniker“ befinde und eine weitere Berufsangabe enthalte, sei der vom Wortlaut der TÜV-Qualifikation („Sachverständiger für Feuchte und Schimmelpilzbelastungen (TÜV) mit geprüfter Qualifikation“) abweichende Wortlaut nicht zu beanstanden.
Wettbewerbszentrale: Gesonderte Prüfung im Einzelfall erforderlich
Die Wettbewerbszentrale weist aufgrund dieser Entscheidung darauf hin, dass die Verwendung einer Bezeichnung wie „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden muss. Denn es kommt maßgeblich darauf an, welche berufliche Qualifikation ein Sachverständiger nachweisen kann und für welches Sachgebiet er zertifiziert, geprüft oder anerkannt wurde. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in der Vergangenheit Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten auch schon anders entschieden haben. Daher empfiehlt sich immer eine Überprüfung von Sachverständigenbezeichnungen vor Verwendung derselben auf Briefbögen oder Visitenkarten, in Telefon- oder Branchenbuchanzeigen, im Internet oder auf Werbeschildern, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Tenor der Bestellungs-, Zertifizierungs-, Anerkennungs- oder Prüfungsurkunde liefert einen guten Anhaltspunkt, welche Sachverständigenbezeichnung geführt werden darf.
Weiterführende Informationen – auch zu abweichenden Entscheidungen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständige >>
M 1 0192/14
ao
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