Die Wettbewerbszentrale hat die Internetwerbung eines Anbieters für Umzugsboxen aus Kunststoff beanstandet. Der Anbieter hatte die Kunststoff-Boxen mit einem Zertifikat der Firma Climate Partner beworben. Dieses bestätigte dem Unternehmen, dass der sogenannte „Carbon Footprint“ sowie die weiteren Bemühungen des Unternehmens dazu führen, dass die angebotenen Boxen „Klima neutral“ sind.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete konkret, dass die Werbung beziehungsweise das Zertifikat für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei, weil weder auf der Internetseite des Anbieters der Umzugsboxen noch auf der Internetseite der Firma Climate Partner die Richtigkeit der Aussage und der Inhalt des Zertifikats nachgeprüft oder nachvollzogen werden konnten.
Der BGH hatte im Juli 2016 entschieden (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15), dass bei der Bezugnahme auf Zertifikate in der Werbung von Unternehmen der Verbraucher die Möglichkeit erhalten muss, die entsprechenden Aussagen entweder auf der Seite des Zertifikat-Anbieters oder auf der Internetseite des werbenden Unternehmens selbst nachzuvollziehen. Beides war im konkreten Sachverhalt nicht der Fall. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin verpflichtete sich der Anbieter der Umzugsboxen, in Zukunft auf die Bezugnahme auf das Zertifikat jedenfalls solange zu verzichten, bis entweder auf der eigenen Internetseite oder aber auf der Internetseite des Zertifikat-Anbieters entsprechende Informationen zum Abruf für den Verbraucher bereit gestellt werden.
Unternehmen, die derartige von ihnen beauftragte Untersuchungen in der Werbung verwenden wollen, muss geraten werden, vor Veröffentlichung derartiger Zertifikate zu überprüfen, ob der Zertifikat-Anbieter für eine entsprechende Nachvollziehbarkeit auf seiner eigenen Internetseite Sorge trägt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Unternehmen auf der eigenen Internetseite dann entsprechende Informationen zusammengefasst bereitstellen, damit sowohl die zugrunde gelegten Kriterien als auch die Ergebnisse der Zertifizierung für den Verbraucher nachvollziehbar sind (F 5 0060/17).
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pbg
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