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Zeltverkauf im Schlußverkauf war unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Januar 2000 (Az. I ZR 196/97) der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stattgegeben

Der Bundesgerichtshof hat mit einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Januar 2000 (Az. I ZR 196/97) der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stattgegeben. Hiermit hat der Bundesgerichtshof die Berufung eines bundesweit tätigen, großen Textileinzelhandelsunternehmens gegen seine Verurteilung in erster Instanz zurückgewiesen.

Das Unternehmen verfügt über zahlreiche Textileinzelhandelshäuser in der gesamten Bundesrepublik, die sich typischerweise in den Einzelhandels-Geschäftszonen der Innenstädte befinden. Anläßlich des Sommerschlußverkaufs im Jahre 1995 hatte das Unternehmen in der Wer-bung einen Zeltverkauf in einer Gemeinde angekündigt, in der es sonst keinen stationären Handel betreibt. Das Unternehmen wollte damit neben dem Schlußverkauf in eigenen stationären Häusern auch in Städten, in denen es keine Verkaufsstellen hat, durch eine Wanderlager-veranstaltung einen Schlußverkauf durchführen.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale war diese Schlußverkaufswerbung durch das Landgericht Düsseldorf untersagt worden, da hierdurch beim Publikum der Eindruck erweckt wurde, über den normalen Schlußverkauf hinaus werde eine besondere Verkaufsveranstaltung mit weiteren Vorteilen geboten. Eine derartige Ausweitung des Schlußverkaufs durch zusätzliche Wanderlagerveranstaltungen, die sich massiv zu Lasten der stationären Einzelhändler am Ort der geplanten Wanderlager auswirkt, ist aber durch das Schlußverkaufsrecht nicht mehr gedeckt.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nunmehr rechtskräftig geworden. Damit hat der Bundesgerichtshof rechtzeitig zum diesjährigen Winterschlußverkauf die Rechtslage klargestellt.
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