Der Internetauftritt sah beeindruckend aus: Abgebildet war ein schlossähnliches Gebäude, in dem laut Aussage des Seitenbetreibers „Zahnheilkunde auf höchstem Niveau“ geboten wurde. Das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde werde auf höchstem wissenschaftlichem sowie handwerklichem Niveau angeboten, das innovative Konzept ermögliche Zahnbehandlungen nach höchsten Qualitätsstandards. „Deutschlands traditionsreiche Zahnklinik“ beschäftige 33 angestellte Fachärzte. Zudem wurde durch die Abbildung des Logos und die namentliche Nennung eines Düsseldorfer Krankenhauses eine Zusammenarbeit mit diesem Haus suggeriert.
Tatsächlich verhielt es sich so, dass unter der im Internet angegebenen Anschrift in Düsseldorf kein Zahnarzt gemeldet war. Auch existierte unter der Anschrift nicht das abgebildete Gebäude (wie sich im Nachhinein herausstellte, handelte es sich wohl um die Bühler Höhe). Ebenso wenig gab es eine Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Die Gegenseite wehrte sich zunächst mit der Behauptung, es sei eine Klinikkonzession beantragt, verpflichtete sich aber letztlich doch zur Unterlassung.
ck
(F 40177/18)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter
-
Wettbewerbszentrale beanstandet von Plattform eingestellte, unzutreffende Profilinhalte