Der Internetauftritt sah beeindruckend aus: Abgebildet war ein schlossähnliches Gebäude, in dem laut Aussage des Seitenbetreibers „Zahnheilkunde auf höchstem Niveau“ geboten wurde. Das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde werde auf höchstem wissenschaftlichem sowie handwerklichem Niveau angeboten, das innovative Konzept ermögliche Zahnbehandlungen nach höchsten Qualitätsstandards. „Deutschlands traditionsreiche Zahnklinik“ beschäftige 33 angestellte Fachärzte. Zudem wurde durch die Abbildung des Logos und die namentliche Nennung eines Düsseldorfer Krankenhauses eine Zusammenarbeit mit diesem Haus suggeriert.
Tatsächlich verhielt es sich so, dass unter der im Internet angegebenen Anschrift in Düsseldorf kein Zahnarzt gemeldet war. Auch existierte unter der Anschrift nicht das abgebildete Gebäude (wie sich im Nachhinein herausstellte, handelte es sich wohl um die Bühler Höhe). Ebenso wenig gab es eine Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Die Gegenseite wehrte sich zunächst mit der Behauptung, es sei eine Klinikkonzession beantragt, verpflichtete sich aber letztlich doch zur Unterlassung.
ck
(F 40177/18)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig