Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Hersteller von Zahnersatz mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23. August 2011 in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale untersagt, für Premium-Kunden zusätzlich zur Bestellung von Zahnersatz bis zu zwei Werbeanzeigen im Jahr in Stadtteilzeitungen zu schalten (Az. I-20 U 23/11). Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg bestätigt, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hatte.
Das Oberlandesgericht sieht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) mit der Werbung als erfüllt an. Nach dieser Vorschrift ist es im Gesundheitsbereich grundsätzlich verboten, neben einer Ware oder Dienstleistung Zuwendungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatzwerbung ist, bejahte das Oberlandesgericht. Es wies darauf hin, dass sich die Werbepräsentation der Beklagten an bestimmte Kunden, nämlich so genannte „Premium-Kunden“ richtete, die bei der Beklagten einen bestimmten monatlichen Mindestumsatz erreichen. Ihnen biete die Beklagte besondere Vorteile an, die darin bestünden, dass die Beklagte verspreche, ohne weitere Kosten Patientenanzeigen, also offensichtlich Anzeigen, die sich an potentielle Patienten richten, aufzugeben. Der Vorteil für die betroffenen Zahnärzte liegt laut Oberlandesgericht Düsseldorf auf der Hand: Die „Premium-Kunden“ unter den Zahnärzten erhalten eine zusätzliche Werbemöglichkeit, die sie anderenfalls bezahlen müssten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
ck
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