Ein großes Möbelhaus hatte einen umfangreichen Werbeprospekt verteilt, der publikumswirksam dem Kunden Preisvorteile beim Einkauf versprach. Die Werbung war allerdings in vielen Punkten unvollständig und irreführend, so dass das OLG München auf Antrag der Wettbewerbszentrale das Möbelhaus zur Unterlassung verurteilt hat (Urteil v. 17.01.2019, Az. 29 U 3848/17).
Neben anderen waren drei Hauptaspekte aus dieser Werbung Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung:
Wird in einer Werbung blickfangmäßig ein Rabatt angekündigt muss der Werbende deutlich machen, ob und welche Produkte seines Sortimentes von diesem Rabatt ausgenommen sind. Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Information i. S. d. § 5a UWG , die man dem Verbraucher nicht vorenthalten darf. Denn er benötigt die Angaben zu den von der Preisreduzierung ausgeschlossenen Waren, um informiert die Entscheidung treffen zu können, ob er sich im Einrichtungshausvor Ort über die konkreten Möbel, Küchen und Matratzen überhaupt ansehen will.
Ebenso sah es das OLG als irreführend an, wenn wie im konkreten Fall mit Rabatten auf einen Preis geworben wird, obwohl dieser höhere Preis zuvor niemals tatsächlich verlangt worden ist. Dies konnte die Wettbewerbszentrale im konkreten Fall nachweisen.
In einem dritten Punkt wurde beanstandet, dass eine Wohnlandschaft mit Kopfstützen bei den Polstermöbeln im Prospekt mit einer Preisangabe abgebildeten wurde obwohl in dem angegebenen Kaufpreis die Kopfstützen nicht enthalten waren. Das OLG bestätigte, dass wenn ein Möbelstück in einer bestimmten Variante abgebildet wird, der Preis für diese Variante in der Werbung anzugeben ist.
(DO 1 0621/16)
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pbg/cb
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