Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Würzburg dem Inhaber eines sogenannten Instituts für Ursachenforschung die vollmundige Werbung für bestimmte Heilverfahren mit Beschluß vom 19. Januar 2001 (1ICH 0 95/01) untersagt. Das Institut hatte unter anderem geworben: „Diabetes I und II in 50 Tagen auf Dauer heilbar, mit Garantie! Es werden dafür keine Medikamente gebraucht – Tinnitus in 50 Tagen heilbar, mit Garantie!“ Auch für weitere Krankheiten hatte das private Institut offensichtlich Heilmethoden entwickelt, die der gesamten medizinischen Wissenschaft und Forschung bisher verborgen geblieben sind. So warb das Institut unter Hinweis auf die jeweilige Wirk- und Heilzeit seiner Heilbehandlungsmethode unter anderem für die Krankheiten Depressionen, Gelenkrheuma, Weichteilrheuma, Krebs durch Viren, Krebs durch Medikamentenrückstände, Leukämie, Hautkrebs, Knochenkrebs, Aids, Alzheimer, Parkinson, Multiple Sklerose, Blindheit, Kreutzfeld-Jakob usw.
Die Erklärung für die behaupteten, jenseits der wissenschaftlichen Forschung liegenden Erfolge, wurde in der Werbung selbst gegeben. Darin führte der Inhaber des Instituts aus: „Als Wissenschaftler mit besonderen angeborenen Fähigkeiten kann ich materielose Energien mit den Händen fühlen, kann meine Hirnströme mit jedem anderen Gehirn vernetzen und deshalb Fehlsteuerungen spüren. Jetzt kann ich meine positiven Energien so einsetzen, daß diese Fehlsteuerungen gezielt aufgehoben werden. Es gibt keine Nebenwirkungen.“ Die in der Werbung angegebenen Behandlungspreise betrugen zwischen DM 450,– und DM 25.000,–, wobei die Leistungen nur gegen Vorkasse oder Vorlage einer Kassenzusage erbracht werden sollten.
Das Landgericht Würzburg untersagte diese Werbung im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen Irreführung der Verbraucher. Die Vorstellung, die Hirntätigkeit anderer Menschen durch geistige Energie beeinflussen und hierdurch psychische und schwerwiegende organische Erkrankungen mit Sicherheit heilen zu können, sei nach aller Erfahrung und den bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch. Da das werbende Institut jeglichen Beweis für seine behaupteten Erfolge schuldig geblieben ist, konnte die Werbung keinen Bestand haben.
2.449 ZeichenAuf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Würzburg dem Inhaber eines sogenannten Instituts für Ursachenforschung die vollmundige Werbung für bestimmte Heilverfahren mit Beschluß vom 19. Januar 2001 (1ICH 0 95/01) untersagt. Das Institut hatte unter anderem geworben: „Diabetes I und II in 50 Tagen auf Dauer heilbar, mit Garantie! Es werden dafür keine Medikamente gebraucht – Tinnitus in 50 Tagen heilbar, mit Garantie!“ Auch für weitere Krankheiten hatte das private Institut offensichtlich Heilmethoden entwickelt, die der gesamten medizinischen Wissenschaft und Forschung bisher verborgen geblieben sind. So warb das Institut unter Hinweis auf die jeweilige Wirk- und Heilzeit seiner Heilbehandlungsmethode unter anderem für die Krankheiten Depressionen, Gelenkrheuma, Weichteilrheuma, Krebs durch Viren, Krebs durch Medikamentenrückstände, Leukämie, Hautkrebs, Knochenkrebs, Aids, Alzheimer, Parkinson, Multiple Sklerose, Blindheit, Kreutzfeld-Jakob usw.
Die Erklärung für die behaupteten, jenseits der wissenschaftlichen Forschung liegenden Erfolge, wurde in der Werbung selbst gegeben. Darin führte der Inhaber des Instituts aus: „Als Wissenschaftler mit besonderen angeborenen Fähigkeiten kann ich materielose Energien mit den Händen fühlen, kann meine Hirnströme mit jedem anderen Gehirn vernetzen und deshalb Fehlsteuerungen spüren. Jetzt kann ich meine positiven Energien so einsetzen, daß diese Fehlsteuerungen gezielt aufgehoben werden. Es gibt keine Nebenwirkungen.“ Die in der Werbung angegebenen Behandlungspreise betrugen zwischen DM 450,– und DM 25.000,–, wobei die Leistungen nur gegen Vorkasse oder Vorlage einer Kassenzusage erbracht werden sollten.
Das Landgericht Würzburg untersagte diese Werbung im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen Irreführung der Verbraucher. Die Vorstellung, die Hirntätigkeit anderer Menschen durch geistige Energie beeinflussen und hierdurch psychische und schwerwiegende organische Erkrankungen mit Sicherheit heilen zu können, sei nach aller Erfahrung und den bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch. Da das werbende Institut jeglichen Beweis für seine behaupteten Erfolge schuldig geblieben ist, konnte die Werbung keinen Bestand haben.
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