In diesen Wochen werden allerorten wieder Winterreifen zum Verkauf angeboten und die Autofahrer auf den notwendigen Reifenwechsel hingewiesen. Zahlreiche Angebote der Autohäuser, Serviceketten und der großen Märkte locken die Verbraucher mit günstigen Preisen und teilweise auch unter Abbildung von Prüfzeichen in die Geschäfte und Werkstätten.
Eine besonders gravierende Irreführung lag in einem auf 5 Tage zeitlich befristeten Angebot eines Baumarktes, der unter der Headline „Die verrückten P-… Tage“ Winterreifen preisgegenübergestellt in den Dimensionen 145/70 R 13 Q bis 205/55 R 16 T zu einem Ab-Preis von nur € 19,99 unter Abbildung eines TÜV-Prüfzeichens anbot. Das in dem Prospekt an den No-Name-Winterreifen platzierte TÜV-Prüfzeichen mit der ISO-Norm 9001 darf schon deswegen nicht bei den Reifen abgebildet werden, weil es gar keine Produktzertifizierung dokumentiert sondern lediglich für die Zertifizierung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) eines Unternehmens steht. Diese Klassifizierungen sind den angesprochenen Verkehrskreisen häufig nicht bekannt, weswegen der Verbraucher davon ausgeht, dass – trotz des günstigen Preises – es sich um einen geprüften oder gar zertifizierten und damit qualitativ hochwertigen Winterreifen handelt.
Auf die von der Wettbewerbszentrale mit kurzer Fristsetzung ausgesprochene Abmahnung hin haben die anwaltlichen Vertreter für die Baumarktkette eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit konnte die Irreführung in kürzester Zeit zugunsten der korrekt und lauter werbenden Mitbewerber unterbunden werden und auch die Verbraucher werden nicht länger über eine nicht vorhandene Produktzertifizierung getäuscht.
M 1 0628/11
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig