Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) einkauft, nur dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat (Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09).
Im vorliegenden Fall, hatte eine Rechtsanwältin im Internet drei Lampen unter der Rechnungs- und Lieferadresse der Anwaltskanzlei, bei der sie tätig war, bestellt. Die Rechtsanwältin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb als Verbraucherin ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB) zustehe.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsanwältin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Rechtsanwältin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.
Konkrete Umstände, aus denen der Verkäufer zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Rechtsanwältin zuzurechnen sei, lagen nach Ansicht des BGH nicht vor. Insbesondere könne der Verkäufer aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten. Aus der Adresse ergebe sich nicht, ob die Bestellerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin oder als Kanzleiangestellte tätig gewesen sei.
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