Im Rahmen einer Internet-Auktion, zum Beispiel bei eBAy, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Dieser Belehrungspflicht wird ein Verkäufer nach einem Urteil des LG Bielefeld vom 8.10.2004 (Az. 17 O 160/04) nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button „Angaben zum Verkäufer“ oder unter dem so genannten „mich“-Button bereithält. Denn in diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Veranstaltung zum BGH-Urteil „klimaneutral“ und künftiger Regulierung von Green Claims
-
BGH untersagt Werbung mit „klimaneutral“ – Wettbewerbszentrale setzt sich mit Forderung nach Erläuterung von Green Claims durch
-
LG München I: Kündigungsformular hinter Login ist unzulässig
-
Update: „Ärzte-Siegel“-Verfahren der Wettbewerbszentrale beim OLG München – Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben
-
EuGH entscheidet im Verfahren der Wettbewerbszentrale: Keine Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“