Im Rahmen einer Internet-Auktion, zum Beispiel bei eBAy, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Dieser Belehrungspflicht wird ein Verkäufer nach einem Urteil des LG Bielefeld vom 8.10.2004 (Az. 17 O 160/04) nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button „Angaben zum Verkäufer“ oder unter dem so genannten „mich“-Button bereithält. Denn in diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen
-
Werbung mit Angst vor der Energiewende
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch