Es ist nicht ausreichend, die Widerrufsbelehrung unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ zu „verstecken“.
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Verkäufer mit Urteil vom 14.04.2005 (Az. 4 U 2/05) untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt „mich“ in der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ hingewiesen wird. Der wettbewerbsrechtliche Spezialsenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Verkäufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig zurückgewiesen.
Zum Hintergrund: Ein gewerblicher Verkäufer hatte im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet unter dem Auktionsportal eBay angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ anklickte.
Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und dem Punkt „mich“ in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kann der Vorwurf, den das OLG Hamm dem konkreten eBay-Anbieter gemacht hat, dadurch entkräftet werden, dass bei dem jeweiligen Angebot darauf hingewiesen wird, dass die Informationen über das dem Käufer zustehende 14-tägige Widerrufs- oder Rückgaberecht und die Informationen zum Anbieter der Waren auf der „Mich“-Seite hinterlegt sind. An einem solchen Hinweis fehlte es in vorliegendem Fall. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den häufig gestellten Fragen zu Internet-Auktionen unter www.wettbewerbszentrale.de/de/faq/detail.asp?id=13 (vgl. insbesondere Frage 9).
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.05.2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig