Die Frage, ob und in welcher Höhe der pharmazeutische Großhandel Rabatte gewähren darf, ist seit Jahren umstritten. Die Preisgestaltung des Großhandels wird durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) reguliert. § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sieht vor, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 € zzgl. eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden dürfen.
Die Spielräume für Preiswettbewerb sind daher gering. Darüber hinaus gibt es gewichtige rechtliche Argumente für die Annahme, dass der Gesetzgeber außerhalb des in § 2 AMPreisV festgelegten Höchstzuschlages auch keine echten Skonti zulassen wollte.
Wie bereits der Fachpresse zu entnehmen war, hat die Wettbewerbszentrale Beschwerden und Anfragen zur Preisgestaltung der Firma AEP erhalten, möglicherweise gerade deshalb, weil das Unternehmen seine Rabatte sehr transparent darstellt. Die Wettbewerbszentrale hat nach Prüfung der Rechtslage eine Abmahnung ausgesprochen und wird – falls das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgibt – diese Frage gerichtlich klären lassen. Es gehört seit jeher zu den Aufgaben der Wettbewerbszentrale, im Interesse einer Klärung für die gesamte Branche möglichst eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es weder um die Beurteilung des Geschäftskonzeptes oder der Leistungen von AEP geht, sondern lediglich um die Rechtsfrage, in welchem Rahmen Rabatte erlaubt sind. Abschließend wird die Frage der Bundesgerichtshof klären müssen.
ck
(F 40601/14)
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