Die Wettbewerbszentrale will in einem Musterverfahren vor dem Landgericht Stuttgart Klarheit für den Onlinehandel zu einer umstrittenen Frage erreichen: Im Kern geht es um die Frage, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonder-Rufnummer angeben darf, über die Kunden das Unternehmen bei Fragen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).
Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen eine kostenpflichtige Rufnummer, eine 01805er-Nummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz zur Kontaktaufnahme auf seiner Internetseite eingestellt. Nach § 312 a Abs. 5 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, dem Unternehmen wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ein Entgelt zu zahlen, das die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt, unzulässig. Die Vorschrift dient der Umsetzung der EU-Verbraucherrechtelinie (Art. 21 VRRL), wonach der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert. Nach dem Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission ist Sinn und Zweck des Artikels 21 VRRL, den Verbraucher vor zusätzlichen Gebühren zu schützen. Ob eine kostenpflichtige Sonder-Rufnummer für die Vertragsabwicklung mit der VRRL im Einklang steht, muss aus Sicht der Wettbewerbszentrale zur Erlangung von Rechtssicherheit für alle Händler geklärt werden.
Verfahren resultiert aus europaweitem „Sweep“
Das vorliegende Verfahren resultiert aus einer von der Wettbewerbszentrale in 2014 vorgenommenen Überprüfung von 10 Internetseiten, auf denen elektronische Produkte wie z.B. Digitalkameras oder Mobiltelefone angeboten wurden. Diese Überprüfung erfolgte im Rahmen einer europaweit durchgeführten Marktüberwachungsaktion, des sog. Sweeps, den jedes Jahr die Europäische Kommission koordiniert und der im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks durchgeführt wird. Der Sweep wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – als zentrale Verbindungsstelle für die europäische Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz – koordiniert, wobei auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Wettbewerbszentrale an der jeweiligen Überprüfung mitwirken. Jedes Jahr bezieht sich die Überprüfung auf unterschiedliche Branchen und Rechtsbereiche. Im Jahr 2014 ging es insbesondere um die Einhaltung von EU-Informationspflichten im Onlinehandel für digitale Produkte. (F 5 0548/14)
Weiterführende Informationen
Zu Musterverfahren der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Zulässigkeit von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: News der Wettbewerbszentrale vom 06.02.2015 „01805er Nummern in Widerrufsbelehrung“ >>
Zu Neuerungen durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL): News der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2014 „Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab 13.06.2014 für den Handel“ >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale, Seite 92 „Sweeps im CPC-Netzwerk“ >>
ug
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