Wiederholt hatte die Wettbewerbszentrale darauf hingewiesen, dass Kooperationen in der Gesundheitswirtschaft, insbesondere solche zwischen Fachärzten und Leistungserbringern, Korruptionsrisiken bergen. Greifbar wird das insbesondere dann, wenn Fachärzte ihre Patienten zur Versorgung mit Hilfsmitteln an dritte Unternehmen verweisen, an denen sie selbst beteiligt sind.
Nach erfolgloser Abmahnung sah sich die Wettbewerbszentrale daher genötigt, Klage gegen einen HNO-Arzt aus dem Rhein-Main-Gebiet zu erheben, weil dieser Patienten an einen Hörgeräteakustikbetrieb im Hause seiner Praxis verwiesen haben sollte. Eine Recherche im Handelsregister hatte zudem ergeben, dass besagter Arzt im Zeitpunkt der Zuweisung an der den Hörgeräteakustikbetrieb führenden Kommanditgesellschaft als Kommanditist mit 50% beteiligt war.
Nachdem vor dem Landgericht Frankfurt am Main zwei Patienten wie auch Mitarbeiterinnen des beklagten HNO-Arztes in einer umfangreichen Beweisaufnahme zum Hergang des Patientenbesuchs im Einzelnen befragt worden waren, verurteilte das Landgericht den HNO-Arzt unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung u. a. es zu unterlassen, Patientinnen oder Patienten an Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen, an denen er gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, wenn dies geschieht wie im Fall der hier fraglichen GmbH & Co. KG (Az. 2-03 O 284/13). Es hatte sich in der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts herausgestellt, dass Angestellte des beklagten HNO-Arztes im Zusammenhang mit der Behandlung der vernommenen Zeugen ohne einen hinreichenden Grund hierfür an den Hörgeräteakustikbetrieb im selben Hause verwiesen hatten. Dies geschah im Falle des ersten Zeugen durch Überreichung einer Visitenkarte des Hörgeräteakustikbetriebs.
Auch der zweiten vernommenen Zeugin wurde ebenfalls ohne besonderen Grund und ohne dass diese danach gefragt hätte, in der Praxis gesagt, man gehe jetzt gemeinsam zu der Prüfung und Beratung für ein Hörgerät, woraufhin man die Zeugin dann durch das Gebäude bis zum Geschäft geleitete. Dort fand dann die Kaufberatung bzgl. des Hörgeräts statt.
Das Landgericht wies in seiner Entscheidung besonders darauf hin, dass die Beteiligung des HNO-Arztes an diesem Unternehmen als Kommanditist mit einem Anteil von 50% in besonderer Weise geeignet war, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem Zuweisungsverhalten gegenüber den Patienten und dem aus der Gewinn- und Verlustrechnung der KG fließenden wirtschaftlichen Vorteil für den beteiligten HNO-Arzt zu begründen. M. a. W., je mehr Patienten dem Hörgeräteakustikbetrieb zugewiesen werden, desto höher war der dem Arzt zufließende Gewinn aus seiner Beteiligung. Genau diese Situation erfasst § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Hessen, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass es dem Arzt eben nicht gestattet sei, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen. Die Vorschrift dient der Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten und soll somit der Gefahr eines korruptiven Verhaltens vorbeugen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2014 ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte hiergegen das Rechtsmittel der Berufung einlegt.
(HH 1 0551/12)
pb
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