Der deutsche Fitnessmarkt ist im vergangenen Jahr nach der von der Beratungsgesellschaft Deloitte Deutschland vorgelegten jährlichen Marktstudie „Der deutsche Fitness- und Wellnessmarkt 2007“ mit 6 % gewachsen (siehe Mitteilung vom 03.04.2008, abrufbar unter http://www.deloitte.com/dtt/press_release/0,1014,sid%253D131443%2526cid%253D199799,00.html). Der Studie zur Folge betrug der Branchenumsatz erstmals knapp 3 Milliarden Euro.
Die Wettbewerbszentrale verzeichnet im Jahr 2008 eine Reihe von Wettbewerbsverstößen im Fitnessmarkt. Der aktuelle Preis- und Leistungswettbewerb in diesem Marktsegment wird nicht immer mit fairen Mitteln ausgetragen. Vielmehr gehen bei der Wettbewerbszentrale derzeit vermehrt Beschwerden über unlautere Geschäftspraktiken von Fitness-Studios ein, meist von Wettbewerbern.
Wettbewerbsverstöße von Fitness-Studios
Um neue Kunden zu gewinnen, bewerben Fitness-Studios nicht nur einen günstigen Preis, sondern auch die besondere Qualität ihrer Leistungen – teilweise in unzulässiger Weise, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
So musste die Wettbewerbszentrale in diesem Jahr gegen irreführende Werbung mit Testergebnissen oder mit selbst kreierten Qualitätssiegeln einschreiten, ebenso gegen Irreführung über die Anerkennung eines Sportstudios durch eine neutrale Stelle. Irreführend war auch die Werbung mit dem Hinweis auf eine „Sportmedizinische Betreuung“, obwohl kein Arzt vor Ort war, der diese hätte gewährleisten können. Darüber hinaus wurden potentiellen Kunden in irreführender Weise finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt, beispielsweise im Hinblick auf etwaige Krankenkassenzuschüsse. Ein Fitness-Studio wandte sich gar an Ärzte mit dem Angebot einer Zusammenarbeit in der Form, dass die Ärzte ihren Patienten das betreffende Fitness-Studio empfehlen und für den Fall, dass der Patient dort Kunde wird, der Arzt eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Eine originelle, aber ebenfalls wettbewerbswidrige Werbung von Fitness-Studios war als Strafzettel getarnt und an den Windschutzscheiben von Autos befestigt. Alle diese wettbewerbswidrigen Praktiken hat die Wettbewerbszentrale erfolgreich außergerichtlich untersagt. Von der Inanspruchnahme der Gerichte konnte daher abgesehen werden. Ein aus dem Jahr 2006 resultierender Wettbewerbsverstoß hingegen wurde kürzlich obergerichtlich entschieden.
Obergerichtliche Entscheidung zu irreführender Preiswerbung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jüngst dem Betreiber mehrerer Fitness-Studios untersagt, für die Nutzung seines Angebots mit „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ zu werben, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Kosten für die Benutzung der Duschen in diesem Preis nicht enthalten sind (Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil die kostenlose Inanspruchnahme der Duschen von jedem Interessenten erwartet wird. Das Landgericht Mannheim ist in erster Instanz dieser Auffassung gefolgt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung bestätigt und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass sich der beworbene monatliche Preis um deutlich mehr als 10% erhöht, wenn der Nutzer das Fitness-Studio nur einmal wöchentlich aufsucht und dort duschen möchte. Im Übrigen sei es nicht jedem Nutzer möglich, im unmittelbaren Anschluss an den Besuch des Studios nach Hause zu gehen, um dort zu duschen. Ferner sei es für das Fitness-Studio auch zumutbar, in der Werbung einen ergänzenden Hinweis darauf aufzunehmen, dass für die Benutzung der Dusche ein zusätzliches Entgelt anfällt.
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