Das Herausstellen eines „Diploms“ in der Werbung ist eine beliebte Methode, um besondere Fachkompetenz und Seriosität des Werbenden zu unterstreichen. Wird jedoch in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl beispielsweise ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Unter einem „Diplom“ wird eine Auszeichnung über eine abgelegte Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule als akademischer Grad oder auch vor einem staatlichen Prüfungsausschuss verstanden. Wer nach einer ordnungsgemäß bestandenen Prüfung ein Diplom von einer Hochschule oder Fachhochschule verliehen bekommt und damit berechtigt ist, die Bezeichnung „Diplom“ zu führen, darf auch damit werben – so gibt es „Diplom-Ingenieure“, „Diplom-Psychologen“ und viele mehr. Durch die Führung der Bezeichnung „Diplom“ wird auf einen bestimmten Umstand aufmerksam gemacht: Der Inhaber eines Diploms hat nach entsprechender Ausbildung eine Prüfung vor einer staatlichen Stelle abgelegt, bei der feststehende Prüfungsanforderungen zu erfüllen waren. Das nimmt jedenfalls der durch die Werbung mit einem „Diplom“ angesprochene Kundenkreis an (vgl. Urteil des OLG Köln vom 17.07.2002, Az. 6 U 54/02).
Der Wettbewerbszentrale liegen zahlreiche Fälle vor, in denen aber genau diese Erwartung der Adressaten enttäuscht wird und deshalb die Verwendung des Begriffs „Diplom“ irreführend ist.
So ist beispielsweise die Werbung eines Tierpsychologen mit der Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologe (ATN)“ wettbewerbswidrig. Im Hinblick auf die Nähe zu dem Begriff „Diplom-Psychologen“ und der Hochschulausbildung für Tierärzte liegt die Vermutung nahe, dass auch ein Tierpsychologe eine Hochschulausbildung genießt. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall, der Beruf des Tierpsychologen ist gesetzlich nicht geregelt. In einem von dem Landgericht Bochum (Urteil vom 7.11.2006, Az. 15 O 110/06) beurteilten Fall hatte der betreffende Tierpsychologe vielmehr sein „Diplom“ von der Firma ATN AG in der Schweiz erhalten. Das Gericht hielt auch den Zusatz „ATN“ für nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen und untersagte die Verwendung der Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologe (ATN)“.
Nach einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 22.09.2006, Az. 3-12 O 20/06) darf auch die Bezeichnung „diplomierter Atlas-Spezialist“ in der Werbung nicht verwendet werden. Bei der Atlasprofilax-Methode soll es sich um ein Verfahren handeln, mit dem die Selbstheilungskräfte des Körpers aktiviert werden sollen. In dem genannten Fall wurde das „Diplom“ von einer Atlas Acedemy Switzerland vergeben. Eine Anerkennung in Deutschland konnte nicht dargelegt werden. Nach der Auffassung des Gerichts kann eine private Akademie zwar ihre Abschlüsse als „Diplom“ bezeichnen. Geworben werden dürfe aber damit nicht. Eine andere Bewertung würde die Auszeichnung inflationieren und weitgehend entwerten.
Dass der Verkauf von Diplomen mit fairem Wettbewerb nicht im Einklang steht, dürfte auf der Hand liegen. So erwirkte die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung eines Verlages, der im Rahmen seines Internetangebotes den Kauf von Diplomen wie beispielsweise „Diplom-Finanzberater“ anbot und auf diese Weise dazu anstiftete, ohne das Ablegen einer anerkannten Prüfung mit einem Diplom zu werben. Dafür hatte er mit dem Wortlaut „Jede Person ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen offiziell zu führen. Eine Erlaubnis oder Zustimmung der IHK, Handwerkskammer oder sonstigen öffentlichen Institutionen benötigen Sie hierfür nicht!“ geworben. Diese Aussagen erwecken bei Interessenten den Eindruck, das rechtmäßige Führen dieser Titel bedürfe keiner weiteren Voraussetzungen als den Kauf der Bezeichnungen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale besteht durch die dargestellte Werbung mit Diplomen die Gefahr einer Entwertung der rechtmäßig erworbenen und anerkannten Hochschul- und Fachhochschulabschlüssen zu Lasten derjenigen, die tatsächlich eine anerkannte Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben.
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