Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Verwendung von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln ein, so z. B. zu Abnehm-Pillen, Kurkuma- oder Vitamin-Kapseln, Magnesium-Präparaten oder Anti-Hang-Over Produkten. Im laufenden Jahr hat die Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in bereits zwei Fällen Werbeversprechen zu Nahrungsergänzungsmitteln gerichtlich untersagen lassen und in sechs Fällen außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt. Im Jahr 2016 waren es zu dieser Thematik insgesamt 10 Beanstandungen, die außergerichtlich zum Erfolg führten sowie ein Gerichtsverfahren.
Im jüngsten Fall hat das Landgericht Dresden auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Nahrungsergänzungsmittelanbieter in einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, für Nahrungsergänzungsmittel mit Arginin u.a. mit den Aussagen „die Potenz auf natürliche Weise stärken“, „Arginin steigert die Ausschüttung von Wachstumshormonen, fördert den Aufbau von Muskeln und den Abbau von Fettgewebe“, „erfolgreich gegen erektile Dysfunktionen einzusetzen“, „Blutdruck natürlich senken“ sowie „Entzündungen in Gefäßen entgegenwirken“ zu werben (LG Dresden, Urteil vom 5.5.2017, Az. 44 HK O 57/17 EV – rechtskräftig). Untersagt wurden weiter Aussagen wie „Wird diese Kombination von Aminosäuren dem Körper konstant zugeführt, vermag sie die Herzleistung, die Immunabwehr sowie die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit steigern und darüber hinaus die Figur zielgerichtet in Form bringen“ und „Der natürliche Stimmungsaufheller kann depressiven Stimmungen und Anfällen von Schwermut vorbeugen und somit zu einer positiven lebensbejahenden Grundhaltung beitragen“.
Die Wettbewerbszentrale hatte die genannten Aussagen in Bezug auf insgesamt sechs verschiedene Nahrungsergänzungsmittel des betreffenden Anbieters beanstandet, da diese nach ihrer Auffassung gegen die Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) verstoßen. Zum Schutz der Verbraucher sind nach der Health Claims Verordnung gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht bestimmten Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen erfüllten die Aussagen des Unternehmens nicht. Das Unternehmen hatte zunächst eine einschränkende Unterlassungserklärung abgegeben, die jedoch den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erfüllte. Daraufhin beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Nahrungsergänzungsmittelanbieter hat die Ansprüche im Verfahren anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.
In dem anderen Fall hat das Landgericht Bielefeld auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, Produkte mit Zimtextrakt mit Angaben zu bewerben wie u.a. „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden“ (LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16 – nicht rechtskräftig).
Um unzulässige Aussagen für ein Vitamin D Präparat ging es bereits im Jahr 2016 vor dem OLG Celle (Az. 13 U 23/16), siehe News vom 19.10.2016 https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=2762.
Die außergerichtlich erledigten Fälle bezogen sich insbesondere auf unzulässige gesundheitsbezogene Angaben für Abnehm-Pillen, Zunderschwamm-Produkte, Kurkuma-Kapseln, Vitamin-Kapseln, Magnesium-Präparate und Anti-Hang-Over Produkte. Bei den Abnehmmitteln beliebt sind Aussagen wie beispielsweise „23 kg in 8 kg abnehmen“. Solche Aussagen über die Dauer und das Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nach der HCVO verboten. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale derartige Aussagen gerichtlich untersagen lassen (LG Aachen, Versäumnisurteil vom 12.01.2016, Az. 41 O 54/15, siehe News vom 19.08.2015 >>).
Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen nur bei entsprechender Zulassung
Im Ergebnis dürfen für Lebensmittel, wozu auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, keine gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, wenn diese nicht zugelassen sind. Da in Nahrungsergänzungsmitteln oft auch sogenannte „Botanicals“ wie Zimt oder Chlorella Alge enthalten sind, bei denen die Zulässigkeit von Aussagen noch nicht abschließend geprüft wurde, dürfen hier ausnahmsweise gesundheitsbezogene Angaben auch ohne Zulassung verwendet werden, wenn die Aussagen wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Hier sollten zumindest Studien vorliegen, aus denen die Richtigkeit der Aussage hervorgeht. Handelt es sich um wissenschaftlich umstrittene Aussagen, sollten die Unternehmen sehr zurückhaltend sein mit der Bewerbung des Produkts mit gesundheitsbezogenen Angaben.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro Hamburg –
Dr. Antje Dau, LL.M.
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 3020010
E-Mail: dau@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
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