Ein namhafter Anbieter von Kaffeekapseln hat in der Zeitschrift „Bunte“ in einer Anzeige unter der Überschrift „Unser Lieblingsgetränk ist gesund – sagen Studien“ damit geworben, dass Kaffee unter anderem das Krebsrisiko mindern und helfen könne, Depressionen sowie Alzheimer-Erkrankungen zu vermeiden. Hinter den Aussagen wurde jeweils das Institut genannt, das die Studie zu den Wirkungen bei den Krankheiten erstellt hat.
Die Wettbewerbszentrale hat die Aussage als unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel nach Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beanstandet. Nach der Vorschrift dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Die Anzeige erweckte aber aus Sicht der Wettbewerbszentrale aber genau den Anschein, dass Kaffee bei Krebs, Depressionen und Alzheimer Wirkung helfen kann. Ein Berufen auf durchgeführte Studien hilft hier nicht weiter, da die Verwendung von krankheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel grundsätzlich verboten ist. Derartige Angaben dürfen für Lebensmittel nur dann verwendet werden, wenn es sich um Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 Health Claims Verordnung handelt und diese Angaben zugelassen sind.
Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Sache außergerichtlich abgeschlossen werden konnte.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
F 8 0213/16
ad
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