Home News Wettbewerbszentrale unterbindet irreführende Werbung mit „100 % Made in Germany“ – Beworbene Produkte wurden im Ausland produziert

Wettbewerbszentrale unterbindet irreführende Werbung mit „100 % Made in Germany“ – Beworbene Produkte wurden im Ausland produziert

In einem aktuellen Verfahren hat die Wettbewerbszentrale, nachdem Beschwerden bei ihr eingingen, die irreführende Werbung eines Herstellers von Papiertragetaschen erfolgreich außergerichtlich unterbunden: Dieser hatte Papiertragetaschen im Internet und auf den Verpackungen mit der Aussage „100 % Made in Germany“ beworben, obwohl ein Teil der Papiertragetaschen unstreitig nicht in Deutschland, sondern teilweise in der Türkei hergestellt wird.

In einem aktuellen Verfahren hat die Wettbewerbszentrale, nachdem Beschwerden bei ihr eingingen, die irreführende Werbung eines Herstellers von Papiertragetaschen erfolgreich außergerichtlich unterbunden: Dieser hatte Papiertragetaschen im Internet und auf den Verpackungen mit der Aussage „100 % Made in Germany“ beworben, obwohl ein Teil der Papiertragetaschen unstreitig nicht in Deutschland, sondern teilweise in der Türkei hergestellt wird.

Waren, die in Deutschland produziert werden, genießen in der Bevölkerung ein hohes Ansehen. Herkunftsangaben wie „Made in Germany“ stehen für Qualitätsarbeit und die Einhaltung technischer, aber auch sozialer Standards und Kriterien. Die gegenständliche Aussage „100 % Made in Germany“ wird von den Verbrauchern und auch von den unternehmerischen Kunden des Herstellers dahin verstanden, dass die Tragetaschen ausschließlich in Deutschland hergestellt werden. Da dies aber nicht der Fall war, erwies sich die Angabe „100 % Made in Germany“ jedenfalls für die im Ausland hergestellten Taschen als unwahr und war geeignet, die angesprochenen Marktteilnehmer über die Herkunft der Produkte zu täuschen.

Daher hat die Wettbewerbszentrale diese Werbeaussage des Papiertragetaschenherstellers wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) beanstandet und ihn zur Unterlassung aufgefordert. Der Papiertragetaschenhersteller gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wobei die Wettbewerbszentrale ihm zur Umsetzung der Unterlassungspflicht eine Umstellungsfrist einräumte.

Die Herkunftsangabe „100 % Made in Germany“ geht im Übrigen weiter als die Angabe „Made in Germany“. Zu Letzterem hatte der BGH im Jahre 2014 entschieden, dass der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kenne und es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ ausreichend sei, wenn diejenigen Produktionsschritte in Deutschland erbracht werden, durch die die Ware ihre qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen Eigenschaften erhält. Der Verkehr erwarte nicht, dass alle Produktionsvorgänge in Deutschland stattfinden (BGH, Beschluss v. 27.11.2014, Az. I ZR 16/14). Anders ist es jedoch bei der Angabe „100 % Made in Germany“. Wer mit dieser Aussage wirbt, verspricht, dass sämtliche Produktionsschritte in Deutschland stattfinden. (HH 2 0385/15)

Weiterführende Informationen:

BGH, Beschluss v. 27.11.2014, Az. I ZR 16/14 (aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) >>

Dr. Friedrich Pfeffer, Irreführende Herkunftsangabe „Made in Germany“, in: IHK Magazin Nordschwarzwald 10/12 >>

spk

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