Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pflegealltag unterstützen. Seit diesem Jahr können sie erstmalig in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der DiPA allerdings nur, wenn diese im sog. DiPA-Verzeichnis gelistet sind. Zuvor müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Sicherheit und Qualität geprüft werden.
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale untersagte das Landgericht Stade nunmehr dem Anbieter einer solchen App, bei Verbrauchern für diese zu werben mit der Behauptung, die Pflegeversicherung übernehme die Kosten ihrer Nutzung (LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 13.10.2022, Az. 8 O 44/22). Die Wettbewerbszentrale hatte die Aussagen als irreführend beanstandet, weil nach ihrer Auffassung der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, man habe ohne weiteres einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten durch die Pflegekasse und die Beantragung bei der Pflegekasse sei eine reine Formsache. Tatsächlich gab es zum Zeitpunkt der Werbung aber das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen noch nicht (und damit auch noch keine dort gelisteten und somit erstattungsfähigen Apps). Der Anbieter der App hatte argumentiert, man weise lediglich darauf hin, dass ein genereller Anspruch auf die Erstattung digitaler Pflegeanwendungen bestehe. Da eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte der Anbieter der App den Unterlassungsanspruch an.
Werbeaussagen, die eine tatsächlich nicht bestehende Erstattungsfähigkeit suggerieren, täuschen nicht nur Verbraucher, sondern verzerren auch den Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die die Apps anbieten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0024/22
ck
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