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Wettbewerbszentrale unterbindet irreführende Aufmachung einer Fernsehzeitschrift

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Verlagsgruppe wegen irreführender Aufmachung einer Fernsehzeitschrift auf Unterlassung in Anspruch genommen:

Diese hatte die Titelseite einer ihrer Fernsehprogrammzeitschriften derart aufgemacht, dass die Zeitschrift wie eine Ausgabe von TV Wissen aussah. Tatsächlich stellten jedoch Stammleser dieser Zeitschrift nach dem Kauf fest, dass sie entgegen ihrer Erwartung einen völlig anderen Titel, nämlich TVdirekt, erworben hatten. Dies war aber erst nach Aufschlagen der ersten Seite erkennbar.

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Verlagsgruppe wegen irreführender Aufmachung einer Fernsehzeitschrift auf Unterlassung in Anspruch genommen:

Diese hatte die Titelseite einer ihrer Fernsehprogrammzeitschriften derart aufgemacht, dass die Zeitschrift wie eine Ausgabe von TV Wissen aussah. Tatsächlich stellten jedoch Stammleser dieser Zeitschrift nach dem Kauf fest, dass sie entgegen ihrer Erwartung einen völlig anderen Titel, nämlich TVdirekt, erworben hatten. Dies war aber erst nach Aufschlagen der ersten Seite erkennbar. Dort folgte dann die übliche Titelseite der aktuellen Ausgabe von TVdirekt mit der geringfügigen Abweichung einer Banderole mit dem Text „Herzlich willkommen in Ihrer TV direkt zum Kennenlernen!“.

Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Programmzeitschriften: TV Wissen legte den Schwerpunkt in der Darstellung des Programms auf Dokumentationen, was sich dann auch im redaktionellen Teil der Zeitschrift niederschlug. Anders die TVdirekt: Dort werden im Programmteil bevorzugt Spielfilme vorgestellt. Redaktionelle Hinweise auf Dokumentationen kommen erst auf Platz vier (nach Spielfilmen, Unterhaltung und Serien). Der Leser erhält damit kein gleichwertiges Äquivalent.

Erst auf der Innenseite der Titelumschlagseite wird der erstaunte Käufer aufgeklärt: Die vermeintlich gekaufte Zeitschrift TV Wissen ist bereits ersatzlos eingestellt worden. Stattdessen „empfiehlt“ man auf die hier dargestellte Weise die Zeitschrift TVdirekt.

Von einer Empfehlung im eigentlichen Sinne, nämlich der Möglichkeit, nach Abwägung von Für und Wider eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen, kann jedoch nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht die Rede sein. Sie hat deshalb eine Abmahnung wegen Irreführung über wesentliche Merkmale der verkauften Ware ausgesprochen. Der Herausgeber, eine Verlagsgruppe, hat gegenüber der Wettbewerbszentrale die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

„Auf dem Markt der Programmzeitschriften wird zwar mit harten Bandagen gekämpft. Der irreführende Verkauf einer völlig anderen Zeitschrift unter dem Titelblatt einer den Lesern bekannten Zeitschrift ist uns bisher noch nicht begegnet “, so Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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