Die Wettbewerbszentrale hat gestern ihre Stellungnahme zu dem Arbeitspapier der Kommission vom 26.07.2007 zur Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) an die EU-Kommission übermittelt.
In dem Arbeitspapier der Kommission wurde u. a. die Frage aufgeworfen, wie die zunehmende Nutzung des Internets bei der Ausgestaltung der Informationspflichten berücksichtigt werden sollte und ob es möglich sein sollte, weniger Informationen in den Katalog eines Reiseveranstalters aufzunehmen und diese dafür im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Wettbewerbszentrale hat in Bezug auf diese Fragen darauf aufmerksam gemacht, dass der Reiseveranstalter bei Verwendung eines Katalogs die Reisepreise im Katalog angeben muss (§ 4 BGB-InfoVO) und deutsche Gerichte hier einen Verweis auf andere Medien als Gesetzesverstoß ansehen. Sie spricht sich dafür aus, dass in jedem Fall bei einer eventuellen Lockerung der aktuellen Regeln die Preistransparenz gewahrt bleibt.
Eine weitere Frage im Rahmen des Arbeitspapiers betraf die Absicherung des Reisepreises in den Mitgliedstaaten. Die Wettbewerbszentrale hat diesbezüglich auf das in Deutschland funktionierende System der Reisepreisabsicherung hingewiesen und dargestellt, dass sie in der Vergangenheit Fälle fehlender Reisepreisabsicherung zur Gewährleistung von Wettbewerber- und Verbraucherschutz erfolgreich aufgegriffen hat. Sie gibt aber zu bedenken, dass eine Ausweitung der Insolvenzabsicherung auf andere touristische Dienstleister Kosten steigernd wirken könnte.
Die Kommission wird nun nach Abschluss der Anhörung auf der Grundlage der Ergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Anhörung zum Grünbuch „Verbraucherschutz Acquis“ prüfen, ob die Pauschalreiserichtlinie einer Überarbeitung bedarf.
Bereits zuvor hatte die Wettbewerbszentrale zum Grünbuch „Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ (KOM (2006) 744 final) eine Stellungnahme übermittelt.
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