Viele Anbieter von Neufahrzeugen nutzen auch Internet-Fahrzeugbörsen wie z. B. www.mobile.de und www.autoscout24.de, um für ihre Produkte zu werben. Hier besteht jedoch für Anbieter das Risiko, durch fehlerhafte Endpreisangabe die Suchmaschine in wettbewerbswidriger Weise zu manipulieren. Darauf macht die Wettbewerbszentrale aufmerksam.
Sie rät Anbietern, in die Endpreisangabe unbedingt sämtliche Preisbestandteile, also auch die Überführungskosten, aufzunehmen. Die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wurde jüngst mehrfach obergerichtlich bestätigt (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.09.2007, Az. I-20 U 71/07; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27.07.2007, Az. 2 U 34/07 – nicht bestandskräftig -; Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.07.2007, Az. 6 U 107/07).
Nach Überprüfung der bei ihr eingegangenen Beschwerden hatte die Wettbewerbszentrale festgestellt, dass bei der Bewerbung von Neufahrzeugen in Internet-Fahrzeugbörsen die im Preisfeld angegebenen Preise die Überführungskosten nicht enthielten. Der Hinweis auf Überführungskosten wurde erst in der detaillierten Beschreibung des Fahrzeuges erwähnt. Zu dieser gelangte der umworbene Kunde nur, wenn er die „Details“ des betreffenden Fahrzeugs anklickte.
Durch diese Form der Preisangabe wird die Suchmaschine jedoch in unlauterer Weise manipuliert:
Die Besonderheit bei Internet-Fahrzeugbörsen besteht darin, dass der Fahrzeuginteressent in eine Maske bestimmte Kriterien eingibt, die das von ihm gesuchte Fahrzeug aufweisen soll. Es wird dann eine Ergebnisliste ausgegeben, in der die gefundenen Fahrzeuge (in aller Regel) nach Preisen sortiert aufgelistet sind. Sucht der Fahrzeuginteressent z.B. nur nach Fahrzeugen bis zu einem bestimmten Höchstpreis, z.B. 10.000 Euro, erscheinen in der Ergebnisliste auch Fahrzeuge, die zuzüglich Überführungskosten tatsächlich 10.550 Euro oder mehr kosten, je nach Höhe der vom Händler veranschlagten Überführungskosten. Dagegen erscheint das Fahrzeug eines anderen Händlers, der – wie es die Preisangabenverordnung vorsieht – Überführungskosten von z. B. 550 Euro bereits in den Preis eingerechnet hat, erst gar nicht in der Ergebnisliste.
Dieser Anbieter, der sich korrekt verhält, hat nun einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weil das Fahrzeug des Konkurrenten wesentlich günstiger erscheint. Außerdem wird der Fahrzeuginteressent das preislich korrekt ausgewiesene Fahrzeug möglicherweise gar nicht beachten, weil es nicht in der Ergebnisliste der Suchmaschine erscheint.
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