Home News Wettbewerbszentrale stellt u.a. Werbung mit „Autopilot“ und „autonomes Fahren“ für Fahrzeugassistenz-Funktionen auf den gerichtlichen Prüfstand

Wettbewerbszentrale stellt u.a. Werbung mit „Autopilot“ und „autonomes Fahren“ für Fahrzeugassistenz-Funktionen auf den gerichtlichen Prüfstand

Die Wettbewerbszentrale hat verschiedene Werbeaussagen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ mit denen der Autohersteller Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Fahrzeugtyps bewirbt, als irreführend beanstandet und beim LG München I Unterlassungsklage eingereicht

Die Wettbewerbszentrale hat verschiedene Werbeaussagen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ mit denen der Autohersteller Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Fahrzeugtyps bewirbt, als irreführend beanstandet und beim LG München I Unterlassungsklage eingereicht (Az. 33 O 14041/19).

Der Fahrzeughersteller hatte auf seiner Homepage unter anderem mit folgenden Aussagen geworben:

„Autopilot | Inklusive
Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter
Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.

Volles Potenzial für autonomes Fahren
· Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
· Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
· „Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!

Bis Ende des Jahres:
· Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
· Automatisches Fahren innerorts.
Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“

Nach Meinung der Wettbewerbszentrale wird damit der Eindruck erweckt, dass die so beworbenen Fahrzeuge bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: …·Automatisches Fahren innerorts…“.

Tatsächlich können diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt werden, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind und auch nicht bis Ende 2019 zugelassen sein werden. Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit der Funktion für bspw. ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“ erhalten.

Hintergrund:
Es gibt bislang noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Aber es gibt eine Klassifizierung zum „autonomen Fahren“. Diese umfasst 5 Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: autonomes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.

„Die hier beanstandeten Werbeaussagen verstoßen aus Sicht der Wettbewerbszentrale gegen das Irreführungsverbot, weil im Hinblick auf die rechtliche Zulassung und Funktionalität des „Autopilot“ und des „autonomen und automatisierten Fahrens“ falsche Vorstellungen hervorgerufen werden, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling in einer ersten Stellungnahme.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089-592219
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de

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