Home News Wettbewerbszentrale setzt sich vor Gericht durch: Bei Ausstellungsstücken im Möbelhandel muss der Gesamtpreis der Ausstellungsware in ihrer konkreten Ausstattung angegeben werden

Wettbewerbszentrale setzt sich vor Gericht durch: Bei Ausstellungsstücken im Möbelhandel muss der Gesamtpreis der Ausstellungsware in ihrer konkreten Ausstattung angegeben werden

Die Wettbewerbszentrale hat in zwei gegen mittelständische Möbelhandelsunternehmen geführten Verfahren die unzureichende Preisauszeichnung von Möbeln in den jeweiligen Ausstellungen gerichtlich untersagen lassen. Auf Beschwerden aus der Wirtschaft hatte die Wettbewerbszentrale in beiden Fällen eine fehlende Gesamtpreisangabe beanstandet. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.09.2016, Az. I-12 O 54/16) und das Landgericht Paderborn (Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16) bestätigten die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Möbelhäuser blieben erfolglos:

Die Wettbewerbszentrale hat in zwei gegen mittelständische Möbelhandelsunternehmen geführten Verfahren die unzureichende Preisauszeichnung von Möbeln in den jeweiligen Ausstellungen gerichtlich untersagen lassen. Auf Beschwerden aus der Wirtschaft hatte die Wettbewerbszentrale in beiden Fällen eine fehlende Gesamtpreisangabe beanstandet. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.09.2016, Az. I-12 O 54/16) und das Landgericht Paderborn (Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16) bestätigten die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Möbelhäuser blieben erfolglos: Das Oberlandesgericht Hamm hat beide Möbelhäuser zur Unterlassung der bisherigen Preisangaben verpflichtet und den Unternehmen vorgeschrieben, in einem Verkaufsraum ausgestellte Möbel wie z. B. Polstermöbel und Vitrinen mit dem Gesamtpreis auszuzeichnen, der auch alle konkreten Ausstattungsmerkmale enthält, damit der Kunde erkennen kann, was er für das Möbelstück, so, wie es in der Ausstellung steht – zu zahlen hat (Urteile vom 21.03.2017, Az. I-4 U 166/16 und I-4 U 167/16).

Beide Möbelhäuser hatten Ausstellungsstücke, die mehrere Zusatzausstattungen umfassten, mit Basispreisen ausgezeichnet, ohne die – beim konkreten Ausstellungsstück integrierten – teuren Zusatzelemente zu berücksichtigen. Das Ausstellungsstück war so, wie es dort präsentiert wurde und gekauft werden konnte, wesentlich teurer als der angegebene Basispreis.

In einem Fall hatte das Möbelhaus eine Wohnwand mit einem Preis in Höhe von 4.499,00 Euro ausgezeichnet. Die Wohnwand war u. a. ausgestattet mit einer LED-Beleuchtung und einem Audiosystem, die jedoch mit 339,00 Euro und 399,00 Euro aufpreispflichtig waren. Die Gesamtpreisangabe fehlte. Ebenso verhielt es sich in dem zweiten Fall mit einer Lederrundecke, die mit einem Preis in Höhe von 3.199,00 Euro ausgezeichnet war. Bei Addition sämtlicher Ausstattungsmerkmale der ausgestellten Lederrundecke ergab sich dafür jedoch ein Gesamtpreis in Höhe von 5.245,00 Euro.

„Die Preisangaben von Möbeln in der Ausstellung müssen sämtliche Bestandteile der Ausstellungsvariante als Gesamtpreis enthalten. Wir empfehlen der Branche dringend, diese Vorgaben zu beachten. In einer Untersuchung vom vergangenen Jahr konnten wir erkennen, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht“, erklärt Elvira Schad, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, die Konsequenzen der Urteile.

Ausblick: Weitere Unterlassungsklagen der Wettbewerbszentrale gegen verschiedene Möbelhandelsunternehmen laufen noch. Im vergangenen Jahr hat die Wettbewerbszentrale eine Beobachtung von Werbemaßnahmen im Möbelhandel durchgeführt und diese zum Anlass genommen, wegen einiger Werbeaussagen Abmahnungen auszusprechen und schließlich sechs Verfahren wegen intransparenter und irreführender Werbung einzuleiten (siehe dazu die Pressemitteilung vom 20.12.2016 >>). Unter anderem hat sie in einem Fall ebenfalls Klage vor dem Landgericht München I (Az. 3 HK O 2416/17) wegen fehlender Gesamtpreisangabe für in Prospekten beworbene Polstermöbeln erhoben.
Oberlandesgericht Hamm, Urteile vom 21.03.2017, Az. I-4 U 166/16 und I-4 U 167/16
Vorinstanzen: Landgericht Bochum, Urteil vom 06.09.2016, Az. I-12 O 54/16 und Landgericht Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16

Wettbewerbszentrale
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Weiterführende Informationen

Pressemitteilung vom 20.12.2016 // Wettbewerbszentrale geht gegen mehrere große Möbelhändler wegen intransparenter und irreführender Preisaktionen vor >>

DO 1 0525/16 und DO 1 0528/16 / sch

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