Ein Energieversorger in Süddeutschland warb im Internet mit einem Preisvergleich für die eigenen Stromprodukte, indem es den eigenen Sondertarif mit dem Grundversorgungstarif eines Mitbewerbers verglich. Dabei wurde dem Preisvergleich ein jährlicher Stromverbrauch von über 7.000 kWh zugrunde gelegt. Der Preisvergleich fiel mit einer deutlichen Kostenersparnis für den Sondertarif und damit zugunsten des werbenden Energieversorgers aus. Nicht erkennbar war jedoch, dass bei dieser Abnahmemenge nur noch knapp 3 % der Haushaltsstromkunden des Mitbewerbers über den herangezogenen Grundversorgungstarif mit Strom beliefert wurden.
Die Wettbewerbszentrale hielt diesen Preisvergleich deshalb für irreführend (§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG). Denn die verglichenen Leistungen wiesen erhebliche Unterschiede auf, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnen musste. Der Verbraucher geht bei einem solchen Preisvergleich davon aus, dass der für den Vergleich herangezogene Tarif des Mitbewerbers für die jeweilige Abnahmemenge an Energie eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifalternative darstellt. Der Grundversorgungstarif, der regelmäßig teurer ist als die Sondertarife, ist für den Verbraucher gerade bei der hier überdurchschnittlichen Abnahmemenge von über 7.000 kWh keine ernsthaft in Frage kommende Alternative mehr. Dafür spricht der geringe Anteil der Stromkunden des Mitbewerbers von unter 3 %, die bei dieser Abnahmemenge noch in den herangezogenen Grundversorgungstarif fallen. Ein ähnlicher Preisvergleich wurde bereits durch das Oberlandesgericht Frankfurt als irreführend angesehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 80/09). Die Wettbewerbszentrale forderte daher die Unterlassung dieses Tarifsvergleichs.
Zudem bewarb der Stromanbieter seine Produkte teilweise mit einer 24-monatigen Preisgarantie. Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Garantie enthielt die Werbung nicht. Tatsächlich unterlag die Preisgarantie aber erheblichen Einschränkungen. Denn sie erfasste nur den geringeren Anteil des Strompreises, während die den Strompreis mit rund 53 % ausmachenden wesentlichen Preisbestandteile, wie die Steuern, Umlagen, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegten Belastungen von dieser Preisgarantie ausgenommen und damit nicht abgesichert waren.
Da die Werbung eine uneingeschränkte und umfassende Preisgarantie suggerierte, war die Werbung geeignet, den Verbraucher über den Umfang der Garantie zu täuschen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG). Auf dem Strom- und Gasmarkt sind solche Preisgarantien zwar üblich, bei eingeschränkten Preisgarantien muss jedoch auf die Einschränkungen unmittelbar bei der Bewerbung der einzelnen Produkte hingewiesen werden. Da dies hier nicht geschah, forderte die Wettbewerbszentrale den Energieversorger auf, künftig nicht mehr mit einer tatsächlich eingeschränkten Preisgarantie zu werben, wenn nicht unmittelbar in der Werbung auf bestehende Einschränkungen hingewiesen wird.
Der Energieversorger gab zu beiden beanstandeten Punkten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
(HH 2 0040/14)
spk
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