Home News Wettbewerbszentrale reicht Klage gegen werbestopper.de ein – Unterlassung von Datenschutzverstößen und irreführenden Aussagen verlangt

Wettbewerbszentrale reicht Klage gegen werbestopper.de ein – Unterlassung von Datenschutzverstößen und irreführenden Aussagen verlangt

Die Wettbewerbszentrale hat Klage gegen die Betreibergesellschaft des Dienstes „Werbestopper“, die Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI), beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 19 O 1765/17) wegen Datenschutzverstößen und irreführender Werbung eingereicht.

Hintergrund der Klage der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft ist die Werbung der GDVI gegenüber Verbrauchern für „einen umfassenden Schutz vor jeder Art von ungewollter Briefkasten-Werbung“, u. a. mit dem Versprechen, dass der Schutz vor ungewollter Werbung „mit Sicherheit effektiv“ sei und der Nutzer bei Verwendung des Dienstes Werbestopper „nur Werbung, die du wirklich willst“ erhalte.

Die Wettbewerbszentrale hat Klage gegen die Betreibergesellschaft des Dienstes „Werbestopper“, die Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI), beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 19 O 1765/17) wegen Datenschutzverstößen und irreführender Werbung eingereicht.

Hintergrund der Klage der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft ist die Werbung der GDVI gegenüber Verbrauchern für „einen umfassenden Schutz vor jeder Art von ungewollter Briefkasten-Werbung“, u. a. mit dem Versprechen, dass der Schutz vor ungewollter Werbung „mit Sicherheit effektiv“ sei und der Nutzer bei Verwendung des Dienstes Werbestopper „nur Werbung, die du wirklich willst“ erhalte. Diese Werbeaussagen hält die Wettbewerbszentrale für irreführend.

Nutzer können sich auf werbestopper.de mit ihren persönlichen Daten registrieren und postalische Werbung abbestellen. Erforderlich ist es, dass der Verbraucher der vorformulierten Datenschutzerklärung sowie den AGB der GDVI zustimmt. GDVI versendet daraufhin an die entsprechend genannten werbetreibenden Unternehmen automatisch vorformulierte Widersprüche, die als Werbeverbote bezeichnet werden.

Entsprechende Vollmachten der Verbraucher waren den Schreiben allerdings nicht beigefügt. Daher sind etwaige erteilte Werbewidersprüche aus Sicht der Wettbewerbszentrale schon mangels schriftlicher Erklärung des Verbrauchers unwirksam und deshalb von den betreffenden Unternehmen gar nicht zu beachten. In der Folge – so die Meinung der Wettbewerbszentrale – ist ein umfassender Schutz vor ungewollter Werbung, wie die Werbung suggeriert, auf diesem von GDVI zur Verfügung gestellten Weg nicht zu erreichen.

Erst seit März 2017 versendet die GDVI per E-Mail an registrierte Nutzer vorformulierte Schreiben, mit denen sie die Nutzer auffordert, eine „Wiederholung“ des Werbeverbots auszusprechen. Insoweit ist nun auch ausdrücklich ein Unterschriftenfeld vorgesehen. Diese Änderung der Vorgehensweise ist allerdings nicht geeignet, den von der Wettbewerbszentrale gegenüber GDVI insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ungeachtet dessen ist die Wettbewerbszentrale auch der Ansicht, dass ein Werbewiderspruch in dem von GDVI versprochenen Umfang für die betreffenden Unternehmen in der Praxis gar nicht umsetzbar ist.

Außerdem hat die Wettbewerbszentrale einige Verstöße gegen Datenschutzrecht beanstandet. Nach der von GDVI verwendeten Datenschutzerklärung (Stand: 30.08.2016) ist beispielsweise eine Weitergabe von personenbezogenen Daten der Nutzer an ein Unternehmen in der Schweiz vorgesehen, u. a. ohne darüber zu informieren, welchem konkreten Zweck die Datenweitergabe dienen soll. Darin sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Zudem moniert die Selbstkontrollinstitution, dass die Einwilligungserklärungen in die Datenweitergabe nicht wirksam ausgestaltet sind, etwa weil diese nicht besonders hervorgehoben sind oder einfach der Umfang nachträglich erweitert wird. Aus diesem Grund darf aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch keine Verarbeitung und/oder Nutzung der ursprünglich rechtswidrig erhobenen Daten der Verbraucher erfolgen.

„Hier werden Verbraucher mit vollmundigen Versprechen zur Preisgabe ihrer persönlichen Daten veranlasst.“, meint Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Wenn ein ganzes Geschäftsmodell auf der massenhaften Verwendung und Weitergabe von Verbraucherdaten basiert, dann sollte die Einhaltung von Datenschutzrecht dafür die Grundvoraussetzung sein.“, so Münker weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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