Home News Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück

Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück

Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen.

Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe „Klinik“ lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.

Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht

Das OLG Hamm erläuterte, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale täuscht der Begriff „Praxisklinik“ nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis, sondern benachteiligt auch Mitbewerber. Denn so das OLG Hamm: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.“

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale wurde 1912 von Unternehmen der Wirtschaft gegründet und hat heute über 2.000 Mitglieder (Unternehmen und Wirtschaftsverbände/Kammern). Seit dieser Zeit ist sie aktiv im Bereich der Durchsetzung des UWG und führt seit Jahrzehnten jährlich mehrere tausend Abmahnverfahren wie ebenso mehrere hundert Gerichtsverfahren durch alle Instanzen bis hin zum EuGH. Damit verfügt sie über eine herausragende Erfahrung betreffend die Funktionsweise des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems sowie der Stärken und Schwächen des Abmahnverfahrens wie auch der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.

Kontakt:

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Christiane Köber
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel. 06172-1215-19
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de